Online-Nachricht - Montag, 22.10.2012

Körperschaftsteuer | Widerruf einer Kapitalertragsteuerbescheinigung (FG)

Wird die Kapitalertragsteuerbescheinigung von dem ausstellenden Kreditinstitut widerrufen, obliegt es grds. dem Steuerpflichtigen, die Erhebung der Kapitalertragsteuer anhand anderer Beweismittel nachzuweisen. Hierauf hat das Hessische Finanzgericht seine Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestützt, das die Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer beim Verkauf von dividendenberechtigten Aktien um den Dividendenstichtag betraf ().

Hintergrund: Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG wird auf die Körperschaftsteuer die durch Steuerabzug erhobenen Steuer angerechnet. Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Abs. 2 oder 3 EStG bezeichnete Anrechnungsbescheinigung der Bank nicht vorgelegt worden ist.
Sachverhalt: Die Antragstellerin tätigte in den Jahren 2006 bis 2008 Geschäfte mit marktgängigen dividendenberechtigten Aktien. Die Aktien wurden kurz vor bzw. am Tag der jeweiligen Hauptversammlung „cum dividende“ gekauft und kurz nach der Dividendenzahlung wieder verkauft. Dazu hatte die Antragstellerin einer Bank einen schriftlichen Auftrag erteilt. Die Bank bescheinigte der Antragstellerin in den Jahressteuerbescheinigungen für die Streitjahre zunächst den Einbehalt der Kapitalertragsteuer. Nachdem das Finanzamt daraufhin Körperschaftsteuerbescheide erlassen hatte, in denen jeweils Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge in beträchtlicher Höhe angerechnet worden war, erließ es im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Antragstellerin für die Jahre 2006 bis 2008 geänderte Anrechnungsverfügungen. Darin wurde die Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO zurückgenommen, was zur Rückforderung der Anrechnungsbeträge nebst Festsetzung von Zinsen in erheblicher Höhe führte, weil die Bank zwischenzeitlich die Jahressteuerbescheinigungen widerrufen hatte.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die Voraussetzungen für eine Änderung der Anrechnungsbescheide lagen im Streitfall vor. Zwar hat die Antragstellerin bei Abgabe der Steuererklärungen eine Anrechnungsbescheinigung der Bank vorgelegt, was regelmäßig den Anscheinsbeweis für die Zahlung der anzurechnenden Kapitalertragsteuer erbringt. Wenn aber - wie im Streitfall - die ausstellende Bank die Bescheinigung zurückfordert, weil wegen möglicher Einschaltung einer ausländischen Depotbank begründete Zweifel an dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf die geleisteten Zahlungen bestünden, kann die Bescheinigung keinen Nachweis mehr für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer bieten. Um die Anrechnung erhobener Kapitalertragsteuer zu erreichen, bedarf es in einem solchen Fall zum Nachweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer anderer geeigneter Beweismittel. Diesen Nachweis hat die Antragstellerin aber nicht erbracht.
Hinweis: Die Erwägung, dass das Gesetz eine mehrfache Anrechnung nur einmal entrichteter Kapitalertragsteuer zulasse, teilte das Gericht nicht. Die Beschwerde zum BFH hat das Finanzgericht nicht zugelassen. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Hessen. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Hessen online

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-44844