Online-Nachricht - Donnerstag, 27.09.2012

Umsatzsteuer | Keine Versagung der Steuerbefreiung allein wegen fehlender USt-IdNr. (EuGH)

Deutschland kann die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zwar grds. davon abhängig machen, dass der Lieferer die USt-IdNr. des Erwerbers mitteilt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Lieferer die USt-IdNr. nicht mitteilen kann, er dafür aber Angaben machen kann, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist (; VSTR).

Hintergrund: Bei dem deutschen Verfahren ging es u.a. um die Frage, ob die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung voraussetzt, dass der liefernde Unternehmer die USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachweist (s. NWB ZAAAD-58649).
Hierzu führte der EuGH weiter aus: Einem Lieferer kann grds. vorschreiben werden, dass er den Beweis erbringt, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist. Dieser Beweis kann allerdings nicht in allen Fällen ausschließlich von der Mitteilung der USt-IdNr. abhängen. Auch wenn die USt-IdNr dem Nachweis des steuerlichen Status des Steuerpflichtigen dient, handelt es sich doch nur um ein formelles Erfordernis, das den Anspruch auf Steuerbefreiung nicht in Frage stellen kann, sofern die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Infolgedessen ist es zwar legitim, von einem Lieferer zu verlangen, dass er redlich ist und alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt; die Mitgliedstaaten würden aber über die Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Steuererhebung unbedingt erforderlich sind, hinausgehen, wenn sie bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Steuerbefreiung allein deshalb verweigern würden, weil der Lieferer die USt-IdNr. nicht mitgeteilt hat, wenn dieser redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Nummer nicht mitteilen kann, außerdem aber andere Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.
Anmerkung: Der EuGH wies in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass neben den Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenschaft als Steuerpflichtige, die Übertragung der Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, und die physische Verbringung der Gegenstände von einem Mitgliedstaat in einen anderen keine weitere Voraussetzung für die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung aufgestellt werden darf. Somit könne vom Lieferer nicht verlangt werden, Beweise für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs vorzulegen. Des Weiteren wies der EuGH darauf hin, dass der Umstand, dass der Erwerber in einem Drittstaat ansässig ist, grds. nicht geeignet sein kann, eine andere Antwort zu rechtfertigen.
Quelle: EuGH online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des EuGH. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-44718