Online-Nachricht - Donnerstag, 20.09.2012

Einkommensteuer | Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe (FG)

Die Vorschrift des § 193 BGB, wonach sich bei einem Fristende an einem Sonn- und Feiertag die Frist auf den nächsten Werktag verlängert, ist nicht auf die Fälle der vom Zu- und Abflussprinzip abweichenden zeitlichen Zurechnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen/Ausgaben anwendbar (; Revision durch den BFH zugelassen).

Hintergrund: Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt, dass regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen gelten. Als "kurze Zeit" i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 2 Satz 2 EStG gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen (vgl. z.B. NWB SAAAC-22575).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob eine am gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 zu berücksichtigen ist.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Als „kurze Zeit“ im Sinne der Vorschrift gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Auch der von dem Kläger angeführte § 193 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Ist danach an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Zwar gilt die Regelung nach § 108 Abs. 1 AO auch im Steuerverfahrensrecht, sie findet jedoch keine Anwendung auf die Fälle der vom Zu- und Abflussprinzip abweichenden zeitlichen Zurechnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen oder Ausgaben. Es fehlt hier schon an der Voraussetzung, wonach eine Leistung zu bewirken „ist“. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG regeln nicht eine Zahlungspflicht, sondern knüpfen nur an eine tatsächlich in dem dort nicht näher bestimmten Zeitraum geleistete Zahlung an, um daran die vom Grundsatz abweichende zeitliche Zurechnung zu bestimmen.
Anmerkung: Die Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung bestimmt sich nach § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, wonach die Zahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig ist. Diese Zahlungsfrist verlängert sich nach § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 193 BGB bis zum folgenden Werktag, wenn sie auf einen Sonn- und Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Diese Verlängerung hat nach Ansicht des Finanzgerichts aber auf den Zeitraum des § 11 EStG keinen Einfluss. Im Streitfall kam eine Berücksichtigung der am gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe des Jahres 2009 demnach nicht in Betracht. Die Zahlung sei nicht innerhalb des genannten Zehntageszeitraums erfolgt. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Niedersachsen. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Niedersachsen online
Anmerkung: Das Finanzgericht hatte die Revision zum BFH zunächst nicht zugelassen. Auf die daraufhin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision nun durch den BFH zugelassen. Das Revisionsverfahren ist dort unter dem Aktenzeichen NWB UAAAE-15825 anhängig. Geklärt werden soll in diesem Verfahren auch die Frage, ob die Zurechnung vereinnahmter (und abzuführender) Umsatzsteuerbeträge als Betriebseinnahme bei der Einkünfteermittlung im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung eine rechtswidrige Doppelbesteuerung darstellt?
 

 

 


 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-44658