Online-Nachricht - Freitag, 14.09.2012

Grunderwerbsteuer | Steuerpflicht trotz aufschiebender Bedingung im Kaufvertrag (FG)

Dass Grundstückskaufverträge unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sind, die lange Zeit nicht eingetreten ist, hindert nicht an der Grunderwerbsteuerpflicht (hier wegen einer Anteilsvereinigung), sofern die Vertragspartner den Vollzug der Kaufverträge ins Werk setzen, indem die Auflassungen erklärt werden ( GrE; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf die Übertragung eines Anteils der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95% der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden, der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Streitig war im Streitfall, ob Grundstücke im Zeitpunkt einer Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen der betreffenden Gesellschaft gehörten. Für die grunderwerbsteuerliche Zuordnung ist grds. § 14 Nr. 1 GrEStG zu beachten. Hiernach entsteht die Steuer, wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Umstand, dass die Kaufverträge (mangels Eintritts sämtlicher aufschiebender Bedingungen) zivilrechtlich noch nicht wirksam waren, steht der grunderwerbsteuerlichen Zurechnung der Grundstücke im Streitfall nicht entgegen. Die Vertragsparteien haben nämlich, obwohl die aufschiebenden Bedingungen nicht vorlagen, die Auflassungen erklärt und den Notar angewiesen, die für die Eigentumsumschreibungen erforderlichen Anträge zu stellen. Die Vertragsparteien waren darüber einig, dass die Kaufverträge vollzogen werden sollten, obwohl die aufschiebenden Wirksamkeitsbedingungen noch nicht erfüllt waren. Gemäß § 41 Satz 1 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, wenn ein Rechtsgeschäft unwirksam ist, soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten lassen. So verhält es sich hier. Indem die Vertragsparteien die Kaufverträge, abweichend von den darin getroffenen Bestimmungen, durchgeführt und dadurch eine nach § 311b BGB unvollständig beurkundete Vereinbarung umgesetzt haben, haben sie den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 41 Satz 1 AO verwirklicht. § 14 Nr. 1 GrEStG steht diesem Befund nicht entgegen. Denn den ursprünglich vereinbarten Bedingungen sollten nach dem Willen der Vertragsparteien keine Bedeutung mehr zukommen.
Anmerkung: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist jedoch noch nicht veröffentlicht worden.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

 

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-44627