Online-Nachricht - Mittwoch, 12.09.2012

Einkommensteuer | Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern (BFH)

Lädt der Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Anlässlich der Kieler Woche veranstaltete sie mit Geschäftspartnern und eigenen Mitarbeitern aus dem Vertriebs- und Servicebereich eine "Regatta-Begleitfahrt". Dazu charterte sie ein historisches Segelschiff mit Bewirtung. Die Klägerin behandelte einen Teil der Kosten entsprechend dem NWB OAAAB-58890 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten als Betriebsausgaben. Das Finanzamt ließ den Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Das Abzugsverbot der Kosten für Schiffsreisen wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die Ausgaben "ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation" ansah und "im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens" den Aufwand "nicht länger auf die Allgemeinheit abgewälzt" wissen wollte. Nur in Fällen, in denen das Schiff als "schwimmender Besprechungsraum" oder reines Transportmittel genutzt wird, erstreckt sich das Abzugsverbot auf die betreffenden Aufwendungen nicht. Vorliegend stand der Einsatz des Schiffs für Unterhaltungs- und Repräsentationszwecke nach den Feststellungen des FG allerdings fest, sodass das Abzugsverbot voll greift.

Anmerkung: Auf das Schreiben zur Behandlung von Kosten für VIP-Logen konnte sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. Zum einen sind sie für Gerichte nicht unmittelbar bindend. Zum andern betrifft das Schreiben auch nur den hier nicht vorliegenden Fall, dass der Steuerpflichtige von einem Veranstalter ein Leistungspaket erhält, das neben dem eigentlichen Besuch der Unterhaltungs- oder Sportveranstaltung zusätzliche Bestandteile wie Werbung und Bewirtung enthält.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-44617