Online-Nachricht - Mittwoch, 18.07.2012

Einkommensteuer | Überführung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG im VZ 1999 (BFH)

Wird ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens teilentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen, ist der Vorgang insoweit als Entnahme zu beurteilen, als das Entgelt hinter dem Teilwert des Wirtschaftsguts zurückbleibt. Im VZ 1999 war eine derartige Entnahme nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 nicht mit dem Buchwert zu bewerten (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: § 6 Abs. 5 EStG 1999 enthielt - anders als § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG in der seit 2001 geltenden Fassung - keine Regelung über eine privilegierte Bewertung der Entnahme, die durch Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft ausgelöst wird. Vielmehr hieß es in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999, dass nicht der Buchwert, sondern der Teilwert anzusetzen sei.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann Wirtschaftsgüter aus seinem Sonderbetriebsvermögen an die Gesellschaft wie ein fremder Dritter entgeltlich veräußern. Überschreitet das Entgelt den Buchwert, erzielt der Gesellschafter aus der Veräußerung einen Gewinn in seinem Sonderbetriebsvermögen. Soweit das Entgelt hinter dem Verkehrswert des Grundstücks zurückbleibt, ist die Übertragung unentgeltlich durchgeführt worden und hat zu einem Entnahmegewinn geführt. Die Entnahme wird mit dem Teilwert bewertet (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Es kann im Streitfall dahinstehen, ob vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 EStG 1999 ein Buchwerttransfer möglich gewesen wäre. Denn es greift hier § 6 Abs. 5 EStG 1999 (§ 52 Abs. 16 Satz 11 EStG 1999). Die Anwendung auf den Streitfall bedeutet auch keine Verletzung des Rückwirkungsverbots. Zwar ist das StEntlG 1999/2000/2002 erst am und damit nach Abschluss des streitgegenständlichen Übertragungsvertrags verkündet worden. Darin liegt jedoch eine sog. unechte Rückwirkung, die nicht grundsätzlich unzulässig ist. Bei der danach erforderlichen Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Einführung des § 6 Abs. 5 EStG 1999 nicht die Änderung einer die Kläger begünstigenden gesetzlichen Regelung bedeutete, sondern die zuvor durch Rechtsfortbildung entwickelten und im Mitunternehmererlass niedergelegten Grundsätze ablösen sollte.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Die kurzzeitige Aufhebung des Mitunternehmererlasses für die VZ 1999 und 2000 führte auch dazu, dass Buchwertübertragungen mit Rechtsträgerwechsel, also zwischen dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, ausgeschlossen waren. Weil dem Gesetzgeber klar gemacht worden war, dass diese Regelung, wie die anderen den Mitunternehmererlass aufhebenden Vorschriften, die Umstrukturierung von Unternehmen erschwert hatte, sind derartige Übertragungen inzwischen wieder möglich (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG). Allerdings hatte die Grundstücksübertragung im Streitfall einige Wochen vor dem Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 stattgefunden. Dort war bestimmt, dass die Neuregelung bereits auf Übertragungen nach dem anzuwenden sei.

 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-44350