Online-Nachricht - Donnerstag, 05.07.2012

Einkommensteuer | Nachweis der bargeldlosen Zahlung bei Kinderbetreuungskosten (BFH)

Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nur bei Nachweis der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers ist nicht zu beanstanden. Die Ungleichbehandlung zwischen baren und unbaren Zahlungsvorgängen ist insbesondere durch das am Gemeinwohl orientierte Ziel gerechtfertigt, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen (, NV; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist (§ 4f Satz 4 EStG in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung).

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wollte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Frage geklärt wissen, "ob es gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, dass § 4f Satz 5 EStG in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung den Abzug von Kinderbetreuungskosten von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Steuerpflichtige die Aufwendung durch die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist. 

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Frage, ob das Nachweiserfordernis in § 4f Satz 5 EStG verfassungsgemäß ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Mit § 4f Satz 5 EStG verfolgte der Gesetzgeber dieselben Zwecke wie mit den inhaltsgleichen Regelungen in § 10 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 EStG und § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG. Es sollen Anreize gegeben werden, legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen, Missbrauch soll vorgebeugt und die Schwarzarbeit bekämpft werden. Die Regelungen haben damit einen Lenkungszweck, der die unterschiedliche Behandlung von Zahlungsvorgängen zu rechtfertigen vermag. Auch die Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten sind zumindest privat mitveranlasst und haben einen engen Bezug zur räumlichen Privatsphäre; vielfach findet die Betreuung im Privathaus des Steuerpflichtigen statt (z.B. Au-Pair-Mädchen, angestellte Kinderfrau, Babysitter). Aber auch bei außerhäuslichen Betreuungsformen (z.B. Tagesmutter, Betreuung bei Großeltern oder anderen Verwandten) bestehen erhebliche Schwarzarbeitsrisiken und Missbrauchsgefahren, denen der Gesetzgeber entgegentreten durfte.

Anmerkung: Auch das weitere Beschwerdevorbringen, wonach die Tagesmutter im Streitfall auf Barzahlung bestanden habe, konnte nach Ansicht des BFH keinen Klärungsbedarf begründen. Denn auch bei der steuerlichen Behandlung von Unterhaltskosten, wozu die Kinderbetreuungskosten gehören, sei die grundsätzliche Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten. Dem Sonderfall, dass sich ein Leistungserbringer, wie im Streitfall geschehen, trotz offenbar vorhandener Bankverbindung ohne rational nachvollziehbaren Grund der bargeldlosen Zahlung verweigert, musste der Gesetzgeber nicht Rechnung tragen.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Bis einschließlich VZ 2007 musste der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Überweisungsbeleg zwingend vorlegen. Ab dem VZ 2008 werden zwar weiterhin keine Barzahlungen anerkannt. Nachweise diesbezüglich muss der Steuerpflichtige aber nur vorlegen, wenn das Finanzamt ihn hierzu ausdrücklich auffordert (jetzt § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG).

 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-44271