Online-Nachricht - Donnerstag, 28.06.2012

Einkommensteuer | Schuldzinsenabzugs beim Wechsel der Gewinnermittlungsart (BFH)

Der BFH hat zum Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG Stellung genommen und klargestellt, dass Übergangsverluste beim Wechsel der Gewinnermittlungsart keine Besonderheiten aufweisen, die eine einschränkende Auslegung der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG nahe legen (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert ermittelt mit 6% der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen). § 4 Abs. 4a EStG ist auf die Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sinngemäß anzuwenden (§ 4 Abs. 4a letzter Satz EStG).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GbR, ist im Streitjahr von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung übergegangen. Sie erklärte einen festzustellenden Gewinn. Das Finanzamt erhöhte den erklärten Gewinn um einen Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG. Hiergegen trug die Klägerin u.a. vor, dass der im Streitfall entstandene Übergangsverlust bei der Ermittlung der Überentnahmen nicht einzubeziehen sei.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG unterscheidet sich nicht von dem allgemeinen Gewinnbegriff in § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG. Die Maßgeblichkeit des Gewinns i.S. des § 4 Abs. 1 und 3 EStG für die Anwendung des Absatzes 4a kann auch dann keine Einschränkung erfahren, wenn dieser wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart einen Übergangsgewinn oder - wie im Streitfall - einen Übergangsverlust umfasst. Dagegen spricht schon, dass eine solche Sonderbehandlung von Übergangsverlusten in § 4 Abs. 4a EStG nicht vorgesehen ist, im Übrigen aber jeweils unterschiedliche Ausnahmen von der Bindungswirkung an den allgemeinen Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG benannt werden. Des Weiteren weisen derartige Übergangsverluste keine Besonderheiten auf, die eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 4a EStG im Sinne des Klagebegehrens nahe legen.
Anmerkung: Der BFH weist in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass die Regelung bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich und der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht stets zum gleichen Ergebnis führen muss. Soweit ein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlung besteht, obliege es dem Steuerpflichtigen, das für ihn günstige Verfahren zu wählen. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die unterschiedlichen Folgen der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG auf nach § 4 Abs. 1 oder nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Gewinne, mit der Folge, dass die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung durch die Wahl der Gewinnermittlungsart hätte vermieden werden können und schon deshalb ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu verneinen sei.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-44220