Online-Nachricht - Mittwoch, 22.02.2012

Körperschaftsteuer | Kapitalertragsteuerpflicht eines als Eigenbetrieb geführten BgA (BFH)

Der BFH hatte u.a. über die Kapitalertragsteuerpflicht einer Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn 2001 eines Betriebes gewerblicher Art (BgA), der ein rechtlich unselbständiger Eigenbetrieb ist, zu entscheiden, wenn die Ausschüttung im Jahr 2002 erfolgt ist und zunächst den Rücklagen zugeführt wurde (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002 gehören bei nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA i.S. des § 4 KStG 2002 ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter den weiteren in der Vorschrift genannten Voraussetzungen der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA führt zu einem Gewinn i.S. des Satzes 1 (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 2 EStG 2002).
Das Urteil ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

(1) Die Auflösung von Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen der Trägerkörperschaft. Dies gilt auch für Gewinne des BgA, die im ersten Jahr der Geltung des KStG i.d.F. des StSenkG v. erwirtschaftet wurden. Die Annahme, der Gewinn des BgA und die Einkünfte aus Kapitalvermögen würden gleichzeitig erzielt, gilt nicht für einen nach den Eigenbetriebsgesetzen der Länder geführten BgA (Abgrenzung zum Senatsurteil v. - NWB YAAAC-53700).
(2) Gewinne eines als Eigenbetrieb geführten BgA, deren Überführung in den allgemeinen Haushalt noch nicht beschlossen wurde und die auch nicht ohne einen entsprechenden Beschluss tatsächlich an die Trägerkörperschaft zur allgemeinen Verwendung geleistet wurden (vGA), führen noch nicht zu Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002, sondern gelten als den Rücklagen zugeführt. (3) In die Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 sind - von Kapitalherabsetzungen abgesehen - sämtliche Transferleistungen des Eigenbetriebs an seine Trägerkörperschaft, die nicht auf der Grundlage eines steuerlich anzuerkennenden (fiktiven) gegenseitigen Vertrages erbracht werden, einzubeziehen. Allein der Ausschüttungsbeschluss führt zu einem Abfluss der entsprechenden Leistung beim BgA und damit zu einer Minderung des steuerlichen Einlagekontos. (4) Der Kapitalertragsteuer werden sachverhaltsbezogen nur einzelne Einkünfte unterworfen. Das FG kann daher nicht im Wege der Saldierung einen in einem Kapitalertragsteuerbescheid nicht enthaltenen Sachverhalt erfassen.Quelle: BFH online
Anmerkung: Es geht im Streitfall um die Besteuerung einer im Jahr 2002 durch den Kreistag beschlossenen Ergebnisverwendung des als Eigenbetrieb eines Kreises geführten Betriebs gewerblicher Art als fiktive Ausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG. Bei Eigenbetrieben führt − so der BFH − erst der Beschluss über die Überführung von Gewinnen in den allgemeinen Haushalt der Trägerkörperschaft zur Kapitalertragsteuererhebung. Soweit über den Gewinn nicht auf diese Weise verfügt wird, unterliegt er als der Rücklage zugeführt nicht der Kapitalertragsteuer. Der BFH wendet sich für Eigenbetriebe gegen die (geänderte) Verwaltungsauffassung ( NWB NAAAB-58244), der zufolge Rücklagen nur zulässig sind, soweit die Zwecke des Betriebs gewerblicher Art ohne die Rücklagenbildung nachhaltig nicht erfüllt werden können.
 

 


 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-43523