Online-Nachricht - Mittwoch, 22.02.2012

Einkommensteuer | Vorzeitige Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (BFH)

Wird ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet und erhält der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, stellen diese Ausgleichszahlungen Arbeitslohn dar. Solche Ausgleichszahlungen sind sonstige Bezüge i.S. des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, so dass sie nach dem Zuflussprinzip zu erfassen sind (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit verweist § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG auf § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG. Dort wird unterschieden zwischen laufendem Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließt, und sonstigen Bezügen, d.h. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Für sonstige Bezüge verbleibt es nach § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG beim Zuflussprinzip des § 11 EStG.
Sachverhalt: Aufgrund einer Betriebsübertragung wurde im Streitfall das Arbeitsverhältnis einschließlich der Altersteilzeitabrede vorzeitig beendet. Für das während der Arbeitsphase entstandene Wertguthaben erhielt der Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung, die im darauffolgenden Veranlagungszeitraum ausgezahlt wurde. Der Arbeitnehmer sah die wirtschaftliche Veranlassung der Ausgleichszahlung in der Arbeitsphase, in der er sich das Guthaben laufend erarbeitet hat. Daher sei der Zufluss nach § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG als laufender Bezug dem VZ der Arbeitsphase zuzuordnen.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Ausgleichszahlung stellt im Streitfall einen sonstigen Bezug dar. Sie hat ihre Ursache in der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht. Nur wenn ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit endet, ist die vom Arbeitnehmer erbrachte Vorleistung zivilrechtlich durch Zahlung eines Entgelts auszugleichen. Hier beruhte die Auszahlung gerade auf der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Die daraufhin wegen des unvorhergesehenen Abbruchs getätigte Ausgleichszahlung stellt deshalb gerade kein regelmäßig zufließendes Entgelt und mithin keinen laufenden Arbeitslohn i. S. des § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG dar.
Anmerkung: Nach Auffassung des BFH stellte sich im Streitfall auch nicht die Frage, ob auf die Ausgleichszahlung die Regelung des § 39b Abs. 5 Satz 2 EStG (Drei-Wochen-Frist) analog anzuwenden ist. Denn sie stelle sich nur für laufenden Arbeitslohn i.S. des § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG, aber nicht bei sonstigen Bezügen der hier im Streitfall vorliegenden Art.
Quelle: BFH online
Hinweis: In Heft 9/2012 der NWB finden Sie zu diesem Urteil einen ausführlichen Kommentar von Dr. Sascha Bleschick, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesfinanzhof in München. 
 

 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-43518