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Online-Nachricht - Donnerstag, 16.02.2012

Berufsgeheimnisträger | § 160a StPO steht mit dem Grundgesetz in Einklang (WPK)

Die Wirtschaftsprüferkammer weist darauf hin, dass das BVerfG in seinem am veröffentlichten Beschluss (Az. 2 BvR 236/08; 2 BvR 237/08; 2 BvR 422/08) entschieden hat, dass die Regelung des § 160a StPO mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Somit dürfen bei der Ermittlung schwerer Straftaten beispielsweise Telefongespräche zwischen Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern und Mandanten abgehört werden.

Hintergrund: § 160a StPO fand seine derzeitige Fassung zunächst durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (in Kraft seit ). Demnach werden Berufsgeheimnisträger, die nach § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht genießen, in zwei Gruppen aufgeteilt: Ermittlungsmaßnahmen, die sich gegen Geistliche als Seelsorger, Verteidiger und Abgeordnete richten, sind per se unzulässig. Daraus dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden und sind zu vernichten (absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot, § 160a Abs. 1 StPO). Bei den anderen Berufsgeheimnisträgern (u.a. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Ärzte, Psychotherapeuten, Journalisten) dürfen Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn dies im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfungsprüfung festgestellt wird. Ermittlungsmaßnahmen und die Verwertung der Ergebnisse hieraus sind möglich, wenn das Verfahren „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ betrifft (relatives Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot, § 160a Abs. 2 StPO). Mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht (in Kraft seit ) wurden Rechtsanwälte in § 160 Abs. 1 StPO aufgenommen, so dass für diese Berufsgruppe das absolute Beweiserhebungs- und  -verwertungsverbot umfassend gilt (nicht mehr nur für Rechtsanwälte, die als Verteidiger bestellt sind). Im Gesetzgebungsvorhaben hatte sich die WPK, wie die BStBK, erfolglos darum bemüht, dass Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer und Steuerberater wie Rechtsanwälte in § 160a Abs. 1 StPO aufgenommen werden. Hauptargument war, dass der Übergang vom Beratungsgespräch zur (Steuer-)Strafverteidigung oftmals fließend ist und das Anbahnungsgespräch, das vor der Mandatierung als Verteidiger liegt, nicht dem absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 StPO unterliege. Zudem wurde auf die Situation in interprofessionellen Sozietäten hingewiesen.
Hierzu führt die WPK weiter aus: Einige der Beschwerdeführer des Verfahrens vor dem BVerfG hielten diese Differenzierung zwischen den Berufsgruppen der Berufsgeheimnisträger mit dem allgemeinen Gleichheitssatz für unvereinbar. Ferner sahen sie sich in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit verletzt. Der Zweite Senat des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden jedoch zurückgewiesen. Die Regelung in § 160a StPO verletze die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Die Privilegierung einzelner Berufsgruppen sei gerechtfertigt. Die gesetzgeberische Entscheidung, den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 StPO auf Rechtsanwälte auszudehnen, sei vor dem Gleichheitssatz zu rechtfertigen, da eine Differenzierung zwischen Anwälten und Verteidigern aufgrund der Nähe der Tätigkeitsfelder faktisch kaum möglich sei. Einem anwaltlichen Beratungsverhältnis sei bei generalisierender Betrachtung, anders als etwa bei Steuerberatern, die Option der Strafverteidigung immanent. Daher sei es vertretbar, auch die nunmehr neu von § 160a Abs. 1 StPO erfasste Berufsgruppe der Rechtsanwälte an dem dort normierten absoluten Schutz teilhaben zu lassen. Diese Argumentation ist gerade im Hinblick auf den fließenden Übergang von normalem (Steuer-)Beratungsgespräch zur Offenbarung von strafrechtlich relevanten (Steuerstraf-) Sachverhalten nicht überzeugend. Die WPK wird sich weiterhin beim Gesetzgeber dafür einsetzen, dass Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer mit Rechtsanwälten gleichgestellt werden und in den absoluten Schutzbereich des § 160a Abs. 1 StPO aufgenommen werden.
Quelle: WPK, Pressemitteilung v.
 

 

 

Fundstelle(n):
MAAAF-43489