Online-Nachricht - Mittwoch, 12.10.2011

Umsatzsteuer | Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Gegenständen (BFH)

Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist "zeitnah", d.h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren. Keine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird (; veröffentlicht am ).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ggf. ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden. Diese Zuordnungsgrundsätze gelten auch bei Herstellung oder Erwerb eines Gegenstands durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten. Verwendet allerdings nur einer der Ehegatten einen Teil des Gegenstands ausschließlich für unternehmerische Zwecke, steht diesem Ehegatten und Miteigentümer das Recht auf Vorsteuerabzug für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung des von ihm für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils des Gegenstands zu, sofern der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an dem Gegenstand hinausgeht. Nutzt somit einer der Gemeinschafter ein Arbeitszimmer oder Büro im Wohnhaus vollständig für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, kann er diesen Gebäudeteil im Rahmen seines Miteigentumsanteils - vorbehaltlich einer zeitnahen Zuordnungsentscheidung - seinem Unternehmensvermögen zuordnen mit der Folge, dass er die gesamte Mehrwertsteuer abziehen kann, mit der die verschiedenen Kostenelemente des Preises für diesen Teil des Gebäudes unmittelbar belastet worden sind ( NWB AAAAB-72675, HE, Rdnr. 71; vgl. hierzu auch NWB-Nachricht v. 12.10.2011).

Anmerkung: Die gute Nachricht ist, dass die Zuordnungsentscheidung für gemischt genutzte Gegenstände nicht bereits in einer Umsatzsteuervoranmeldung getroffen werden muss, die schlechte, dass eine Zuordnungsentscheidung in der Jahreserklärung nach Ablauf der gesetzlichen Steuererklärungsfrist (31.5.) − auch bei Fristverlängerung − nicht mehr wirksam sein soll. Dies gilt für sämtliche teilunternehmerisch genutzten Gegenstände, z.B. auch für einen privat mitgenutzten Pkw. Auf der sicheren Seiten bewegen sich die Betroffenen, wenn sie Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und darin den Vorsteuerabzug für den ganzen Gegenstand geltend machen.

Quelle: BFH online 

Hinweis: Errichtete ein Unternehmer ein gemischt genutztes Gebäude und entschied er sich in vollem Umfang für die Zuordnung zum Unternehmen, waren die Vorsteuerbeträge aus den gesamten Herstellungskosten bis zum grds. sofort und vollständig abziehbar. Dieses Recht auf den sofortigen Abzug der vollständigen Vorsteuerbeträge korrespondierte mit der Verpflichtung, eine sog. Nutzungsentnahme zu besteuern (sog. „Seeling-Modell“). Nach den Änderungen durch das Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 ist zwar weiterhin die Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Betriebsvermögen möglich, der Vorsteuerabzug ist jedoch auf den betrieblich genutzten Anteil beschränkt werden (§ 15 Abs. 1b UStG). Dies gilt für Grundstücke und Gebäude, die nach dem angeschafft oder mit deren Herstellung nach dem begonnen worden ist.

 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-42731