Online-Nachricht - Freitag, 19.08.2011

Einkommensteuer | Gewerblicher Grundstückshandel in "Ein-Objekt-Fällen" (BFH)

Steht fest, dass ein Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit wieder zu verkaufen, kann ein gewerblicher Grundstückshandel grds. auch in "Ein-Objekt-Fällen" zu bejahen sein. Auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann jedoch nicht allein aus einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Aktivitäten geschlossen werden (, NV; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Eine GbR erwarb zunächst ein unbebautes Grundstück. Zwei Jahre später beauftragte sie einen Generalunternehmer mit der Errichtung eines Bürogebäudes. Bereits vor Baubeginn waren Mietverträge über einen Großteil der Büroräume geschlossen. Ca. 3 Monate nach Baubeginn veräußerte die GbR das Grundstück an einen Immobilienfonds. Das Gebäude befand sich zu diesem Zeitpunkt im Rohbau. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die GbR zur Fertigstellung des Gebäudes nach den bereits vorliegenden Plänen; der Erwerber griff in die Bauausführung nicht mehr ein. Außerdem garantierte die Klägerin eine vollständige Vermietung und übernahm Gewährleistungspflichten für die Bauausführung.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Auch bei einer kurzen Zeitspanne zwischen Erwerb, Bebauung und Veräußerung kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Veräußerungsentschluss kurzfristig gefasst hat. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - sein Grundstück nach Abschluss des Bauvertrags mit einem von ihm lediglich teilweise fertig gestellten Gebäude veräußert. Auch wird die Grenze der privaten Vermögensverwaltung nicht deshalb überschritten, weil sich der Steuerpflichtige gegenüber dem Erwerber zusätzlich zur Fertigstellung des Gebäudes verpflichtet. Das Bebauen des eigenen Grundstücks mit einem Gebäude einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten (z.B. Planung und Finanzierung) ist so wenig wie der Erwerb von Grundbesitz kennzeichnend dafür, dass eine Nutzung des Grundstücks durch künftige Vermietung nicht beabsichtigt ist. Mit der Fortsetzung der Bebauung führt der Steuerpflichtige nur das zu Ende, was er auch ohne die zwischenzeitliche Veräußerung getan hätte. Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung wird bei der Übernahme der weiteren Bebauung allenfalls dann überschritten, wenn das Gebäude noch während der Bauausführung derart zugunsten des Erwerbers umgestaltet wird, dass die Fortsetzung der Bautätigkeit als ein neuer Baubeginn auf Rechnung und nach den Wünschen des Erwerbers erscheint.

Anmerkung: Der BFH konnte im Streitfall keine Anhaltspunkte erkennen, nach denen die GbR das Grundstück mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben oder bebaut hat. Auch die Übernahme der Gewährleistung und die Mietgarantie lassen nicht auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht schließen. Als Indiz für eine unbedingte Veräußerungsabsicht könnten diese Vereinbarungen nur herangezogen werden, wenn der Steuerpflichtige diese zusätzlichen Pflichten hinnehmen musste, um das Grundstück überhaupt verkaufen zu können. Davon könne aber im Streitfall bei einem Gewinn der Klägerin von über 4 Mio. DM aus diesem Grundstücksgeschäft keine Rede sein.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-42426