Online-Nachricht - Mittwoch, 27.07.2011

Umsatzsteuer | Leistungen an Mitglieder einer Seniorenwohngemeinschaft (BFH)

Vermietungsleistungen und individuell angepasste Pflegeleistungen, die ein Unternehmer aufgrund getrennter Verträge gegenüber Senioren im Rahmen einer Seniorenwohngemeinschaft erbringt, sind umsatzsteuerrechtlich nicht als einheitliche (steuerpflichtige) Leistung zu qualifizieren, sondern unterliegen als eigenständige, selbständige Leistungen der gesonderten Beurteilung (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger war Inhaber eines ambulanten Pflegedienstes. Zudem hatte er ein Einfamilienhaus behindertengerecht umgebaut und dort mehrere Seniorenwohnungen eingerichtet. Der Kläger schloss mit sieben Senioren jeweils einen Mietvertrag über ein eigengenutztes Zimmer und im Einzelnen benannte Gemeinschaftsräume. Außerdem schloss er mit den Senioren jeweils eine schriftliche "Pflegevereinbarung" ab; darin wurden auch bestimmte Betreuungs- und Verpflegungsleistungen vereinbart. Eine rechtliche Verknüpfung zwischen dem Mietvertrag und der Pflegevereinbarung bestand nicht. Das Finanzamt war der Meinung, dass die Umsätze des Betreibers insgesamt steuerpflichtig seien. Sie stellten in ihrer Gesamtheit eine eigene einheitliche Leistung dar. Da die Wohnungsvermietung in diesem Paket nur eine Nebenleistung darstelle, greife die Befreiungsvorschrift für Vermietungsumsätze nicht. Gleiches gelte für den Teil der Pflegeleistungen, der von den Krankenkassen übernommen werde. Eigentlich seien diese zwar steuerfrei, im Leistungspaket des Unternehmers jedoch steuerpflichtig.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Das Finanzgericht  hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, bei der Überlassung des Wohnraums und den Pflegeleistungen handele es sich jeweils um Hauptleistungen, die gesonderten Zwecken gedient hätten. Hierzu hat es zutreffend u.a. ausgeführt, die Leistungen hätten zwar insofern in einem Zusammenhang gestanden, dass der Kläger beide Leistungen erbracht und diese in einem für die Leistungsempfänger vorteilhaften räumlichen und organisatorischen Zusammenhang angeboten habe. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob die Senioren faktisch alle vom Kläger angebotenen Leistungen in Anspruch genommen hätten. Rechtlich seien über beide Leistungen - Miete und ambulante Pflege - gesonderte Verträge abgeschlossen worden, die keine Verknüpfungen der Leistungen enthalten hätten. Beide Leistungen hätten wesentlich unterschiedliche Leistungen zum Gegenstand und seien klar voneinander getrennt. Die Mieter seien nicht verpflichtet gewesen, auch die Pflege- oder andere Leistungen des Klägers in Anspruch zu nehmen. Besonders deutlich werde dies an den unterschiedlichen Kündigungsfristen. Ferner sei das Entgelt jeweils ausschließlich auf den jeweiligen Leistungsgegenstand bezogen gewesen und habe in keiner Abhängigkeit oder Verbindung zu dem jeweils anderen Entgelt gestanden. Maßgeblich sei insofern die vertragliche Trennung mit gesonderten Entgeltvereinbarungen. Nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Finanzgerichts, nach den festgestellten tatsächlichen Verhältnissen sei das Wohnen der Mieter Hauptzweck der Mietleistung und nicht gegenüber den Pflegeleistungen von untergeordneter Bedeutung. Aus diesen zutreffenden Ausführungen folgt, dass die Vermietungsleistung und die Pflegeleistungen jeweils als eigenständige, selbständige Leistungen zu betrachten sind und weder im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung standen noch so eng miteinander verbunden waren, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bildeten, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-17532