Online-Nachricht - Mittwoch, 27.07.2011

Umsatzsteuer | Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung (BFH)

Soll bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegmäßig durch einen CMR-Frachtbrief nachgewiesen werden, ist es grundsätzlich erforderlich, die für die Ablieferung vorgesehene Stelle (den Bestimmungsort) anzugeben (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der Unternehmer (Steuerpflichtige) hat die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung nachzuweisen (§ 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV). Bei einer Versendung durch einen selbständigen Beauftragten ist der Belegnachweis nach § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Spediteursbescheinigung oder eine Versandbestätigung des Lieferers zu führen. Als Nachweis ist regelmäßig auch der sog. CMR-Frachtbrief anzuerkennen (vgl. NWB CAAAD-42953, Rdnr. 37).
Sachverhalt: Eine Kommanditgesellschaft (KG) war als Großhändlerin vorwiegend im Handel mit Getränkedosen tätig. Die von ihr in das europäische Ausland verkaufte Ware wurde von Spediteuren, die von den Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten der EU beauftragt worden waren, aus einem inländischen Lager abgeholt. Der jeweilige Fahrer quittierte auf dem sog. CMR-Frachtbrief, die Ware in Empfang genommen zu haben. Die Aufträge der ausländischen Kunden erfolgten per Telefon oder Telefax. Die Ware wurde bei Abholung bar bezahlt. Die KG meldete überwiegend innergemeinschaftliche Lieferungen an.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Entgegen der Ansicht der Vorinstanz scheidet ein CMR-Frachtbrief nicht bereits deshalb als geeigneter Versendungsbeleg aus, weil das Formular in Feld 24 nicht oder unvollständig ausgefüllt ist. Für die Anerkennung eines CMR-Frachtbriefs als Versendungsbeleg nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV kommt es nicht darauf an, dass dieser die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung aufweist (vgl. NWB DAAAD-26248, unter II.B.3.c; a.A. NWB CAAAD-42953, Rdnr. 38). Demgegenüber ist die Angabe des Bestimmungsortes grds. erforderlich, um die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegmäßig nachzuweisen. Denn die für die Ablieferung vorgesehene Stelle muss sowohl nach § 408 Abs. 1 Nr. 4 HGB als auch nach Art. 6 Nr. 1 Buchst. d CMR-Übereinkommen aus einem Frachtbrief hervorgehen.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Der BFH hat den Streitfall an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil das Finanzgericht den CMR-Frachtbrief als Versendungsnachweis grds. nicht anerkannt hatte. Dass der Versendungsnachweis mittels CMR-Frachtbrief (auch ohne Ausfüllung von Feld 24) erbracht werden kann, ist inzwischen geklärt. Die Beurteilung als Versendungsbeleg i.S. des § 10 Abs. 1 UStDV setzt nach Ansicht des BFH auch nicht voraus, dass der Auftraggeber des Frachtführers (Versender) den Frachtbrief unterzeichnet ( NWB BAAAD-86748). Klären muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang jedoch, ob der Bestimmungsort nachgewiesen worden ist. Dies sei − anders als in Abholfällen (vgl. hierzu NWB QAAAC-37747, unter II.2.c) − bei Versendungslieferungen unabdingbar. Ob ausnahmsweise bei einem Reihengeschäft zum Schutz der Geschäftsbeziehungen auch die Angabe des Bestimmungslandes ausreichend sein kann (vgl. NWB LAAAD-58405, Revision eingelegt, BFH-Az. XI R 42/10), musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden. Denn einen solchen Fall hatte das Finanzgericht nicht festgestellt. Abschließend wies der BFH in der o.g. Entscheidung darauf hin, dass es dem Kläger grds. unbenommen bleibt, einen geeigneten Ersatzbeleg vorzulegen, soweit sich der Ort der voraussichtlichen Auslieferung der vom Frachtführer in Empfang genommenen Ware nicht aus dem Frachtbrief selbst ergeben sollte.
 

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-17531