Online-Nachricht - Mittwoch, 20.07.2011

Verfahrensrecht | Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast (BFH)

Bevor ein Finanzgericht eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast trifft, hat es vorrangig regelmäßig den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären oder, soweit dies nicht gelingt, eine Reduzierung des Beweismaßes unter Berücksichtigung von Mitwirkungspflichtverletzungen vorzunehmen. Diese Grundsätze gelten auch für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Korrekturvorschrift erfüllt sind (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Im Anschluss an eine Außenprüfung nahm das Finanzamt „aus formellen Gründen und wegen fehlender Nachweise“ eine Kürzung des in den ursprünglichen Steuerbescheiden zunächst gewährten Betriebsausgabenabzugs für Reisekosten vor. Die Änderung der Steuerbescheide stützte es auf das nachträgliche Bekanntwerden neuer Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO), da die ursprünglichen Steuerbescheide nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, zwar hätte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug materiell-rechtlich versagen dürfen, da weder die Aufzeichnungen noch die Erläuterungen des Klägers geeignet seien, die betriebliche Veranlassung der Reisekosten nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Allerdings könne umgekehrt aus dem Vorbringen des Finanzamts auch nicht auf eine fehlende betriebliche Veranlassung geschlossen werden. Da das Finanzamt auch bei unzureichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen die objektive Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trage, müssten die Sachverhaltsunklarheiten zu Lasten des Finanzamts gehen. Zwar genüge es für eine Änderung von Steuerbescheiden, wenn nachträglich Hilfstatsachen bekannt würden, die den sicheren Schluss auf eine bisher nicht bekannte Haupttatsache zuließen. Bloße Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten reichten hingegen nicht aus.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Das Finanzgericht hat im Streitfall weder unmittelbar in seiner Entscheidung noch mittelbar durch Bezugnahme auf geeignete Unterlagen Feststellungen zu den vom Kläger geltend gemachten Reisekosten, zu Art und Umfang der vom Kläger zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung sowie der Höhe der entstandenen Aufwendungen vorgelegten Unterlagen, und zu denjenigen Aufwendungen, für die das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug versagen will, getroffen. Hierin liegt ein materiell-rechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils, der zur Aufhebung der Vorentscheidung führt. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht hinsichtlich des Maßstabs, den es seiner Überzeugungsbildung zugrunde legt, zu beachten haben, dass die Anwendung der Regeln der Feststellungslast nicht etwa das vorrangige Instrument richterlicher Entscheidungsfindung ist, sondern es sich dabei regelmäßig lediglich um eine „ultima ratio“ handelt. Vorrangig sind in jedem Fall eigene Bemühungen des Finanzgerichts zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Bleiben die gerichtlichen Versuche zur Sachaufklärung erfolglos, weil ein Beteiligter, der über eine besondere Beweisnähe verfügt, die ihm zumutbare Mitwirkung an der Sachaufklärung verweigert, hat das Finanzgericht vor einer Anwendung der Regeln über die Feststellungslast zu erwägen, ob das im konkreten Einzelfall für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche, aber auch ausreichende Beweismaß gegenüber dem Regelbeweismaß zu reduzieren ist. Das Beweismaß kann sich dann auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ verringern. Die Grundsätze über eine Reduzierung des Beweismaßes gelten für sämtliche vom Finanzgericht vorzunehmenden Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch für die Feststellung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt sind.
Quelle: BFH online
 


 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-17493