Online-Nachricht - Mittwoch, 13.07.2011

Umsatzsteuer | Lieferung im Umsatzsteuerkarussell (BFH)

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer die Identität seines Abnehmers verschleiert, um diesem die Hinterziehung der geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Im Streitfall ging es um Mobiltelefone, die Gegenstand eines inländischen "Umsatzsteuerkarussells" waren und vom inländischen Unternehmer in andere Mitgliedstaaten der EU geliefert wurden. Das Finanzgericht hat die Versagung der Steuerfreiheit darauf gestützt, dass bereits die Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell zur Steuerpflicht führe, da der Abnehmer im Streitfall nicht zutreffend bezeichnet worden sei, und es sich um Vorgänge gehandelt habe, die zur Umsatzsteuerhinterziehung stattgefunden hätten. Dieser Ansicht folgte der BFH nicht. Er hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Der EuGH hat entschieden, dass innergemeinschaftliche Lieferungen steuerpflichtig sind, wenn die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung zwar objektiv vorliegen, jedoch "bewusst sachlich falsche" Rechnungen ausgestellt werden, um "die Identität der wahren Erwerber" zu "verschleiern" ( NWB UAAAD-61700, Rdnrn. 47, 49 und Leitsatz). Der EuGH stützt die Steuerpflicht derartiger Lieferungen dabei maßgeblich auf die Verletzung der für den Unternehmer bestehenden Nachweispflichten, zu denen auch Angaben zur Person des Abnehmers gehören. Der EuGH hat in diesem Urteil aber nicht dazu Stellung genommen, ob eine Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung trotz Vorliegens der objektiven Voraussetzungen in Betracht kommt, wenn dem Unternehmer - ohne über die Identität des Abnehmers zu täuschen - nur bekannt ist, dass der Abnehmer, den er nach seinen Belegen und buchmäßigen Aufzeichnungen als Abnehmer führt, seine steuerlichen Verpflichtungen im Bestimmungsmitgliedstaat nicht erfüllt.

Anmerkung: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Zu prüfen und ggf. nochmals durch Vorlage beim EuGH zu klären sei, ob es für die Versagung der Steuerbefreiung bereits ausreiche, dass etwaig die Klägerin über die Steuerhinterziehungen durch ihren Abnehmer informiert war, sich daran aber nicht durch Verschleierungsmaßnahmen beteiligte. Die Versagung des Vorsteuerabzugs hält der BFH jedenfalls nicht für berechtigt, wenn die Klägerin erst nach dem Leistungsbezug von dem Steuerbetrugsmodell erfahren haben sollte.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-17452