Online-Nachricht - Mittwoch, 13.07.2011

Investitionszulage | Neuheit eines Wirtschaftsguts (BFH)

Eine Werkzeugmaschine wird nicht bereits durch das Einschalten in Gebrauch genommen („Leerlaufbetrieb“), sondern erst dadurch, dass mit ihr Gegenstände bearbeitet werden. Es handelt sich investitionszulagenrechtlich weiterhin um eine begünstigte, neue Maschine (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Begünstigt ist die Investition in  

  • die Anschaffung oder Herstellung

  • ein neues bewegliches Wirtschaftgut (kein geringwertiges Wirtschaftsgut, kein Luftfahrzeug, kein Pkw)

  • des Anlagevermögens,

  • das mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei kleinen und mittleren Betrieben) nach seiner Anschaffung oder Herstellung
    - zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört und - in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, eines Betriebs der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes verbleibt.

  • in jedem Jahr nicht zu mehr als 10 v.H. privat genutzt wird und

  • es sich um eine Erstinvestition handelt.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine im Bereich der Metallverarbeitung tätige GmbH, beantragte im Mai 2003 für das Jahr 2002 eine Zulage von 25 v.H. nach dem InvZulG 1999 u.a. für eine von ihr angeschaffte Drehmaschine mit einer anteiligen Bemessungsgrundlage von 57.098,49 €. Das Finanzamt (FA) setzte die Zulage durch einen unter Nachprüfungsvorbehalt gestellten Bescheid fest. Im März 2004 beantragte die Klägerin für das Jahr 2003 eine Zulage von 25 v.H. für dieselbe Drehmaschine mit einer auf das Jahr 2003 entfallenden anteiligen Bemessungsgrundlage von 177.868,63 €. Bei einer Prüfung stellte das FA fest, dass die Maschine ein Typenschild des Jahres 2001 besaß und eine Servicefirma für Werkzeugmaschinen im Dezember 2002 eine Ingangsetzung und Personaleinweisung protokolliert und dabei 295 Betriebsstunden angegeben hatte. Das FA gelangte zu der Auffassung, die Drehmaschine sei nicht neu, sondern gebraucht erworben worden und daher nicht zulagebegünstigt.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Eine zulagenschädliche Ingebrauchnahme der Maschine kann nicht bereits darin gesehen werden, dass diese über das zur Herstellung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit sowie für Probeläufe erforderliche Maß hinaus eingeschaltet wurde, ohne dass Werkstücke bearbeitet wurden. Zuzustimmen ist zwar dem Ausgangspunkt des Finanzgerichts, dass bereits in einer teilweisen Verwendung einer multifunktionalen Maschine eine bestimmungsgemäße Verwendung liegt und daher z.B. ein Mähdrescher, der nur zur Mahd, nicht aber auch zum Dreschen und Häckseln genutzt wurde, nicht mehr neu ist. Eine teilweise Verwendung in diesem Sinne erfordert aber, dass das Wirtschaftsgut wenigstens einen seiner Zwecke erfüllt; bloße „Vorstufen“ zur Ingebrauchnahme genügen dafür nicht. Da eine Werkzeugmaschine der Herstellung oder Bearbeitung von Gegenständen dient, kann sie nicht bereits durch einen „Leerlaufbetrieb“ in Gebrauch genommen werden, sondern erst dadurch, dass das Gerät auf ein eingespanntes Werkstück einwirkt, die Maschine also „produziert“.
Quelle: BFH online
 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-17451