Online-Nachricht - Mittwoch, 13.07.2011

Umsatzsteuer | Versendungsbeleg bei innergemeinschaftlicher Lieferung (BFH)

Ein CMR-Frachtbrief ist - entgegen der Verwaltungsauffassung - auch dann als Versendungsbeleg i.S. von § 17a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV anzuerkennen, wenn er nicht vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der Unternehmer (Steuerpflichtige) hat die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung nachzuweisen (§ 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV). Bei einer Versendung durch einen selbständigen Beauftragten ist der Belegnachweis nach § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Spediteurbescheinigung oder eine Versandbestätigung des Lieferers zu führen. Als Nachweis ist regelmäßig auch der sog. CMR-Frachtbrief anzuerkennen (vgl. NWB CAAAD-42953, Rdnr. 37).
Hierzu führt der BFH weiter aus: Soweit im Streitfall Versendungen mit CMR-Frachtbriefen erfolgten, müssen diese nicht vom Absender unterschrieben sein. Derartige Frachtbriefe sind als Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten. Der Senat hat bereits 2009 klargestellt, dass ein CMR-Frachtbrief nicht die dort in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung enthalten muss, um als Versendungsbeleg i.S. von § 17a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV anerkannt zu werden ( NWB DAAAD-26248, unter II.B.3). Der Senat hat dies insbesondere auf einen Vergleich mit den Angaben gestützt, die bei der Erstellung einer steuerrechtlichen Versandbestätigung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV zu machen sind. Dementsprechend sind CMR-Frachtbriefe umsatzsteuerrechtlich als Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten. Entgegen der Verwaltungsauffassung ( NWB CAAAD-42953,  Rdnr. 36; ebenso Abschn. 6a.4 Abs. 3 Satz 5 UStAE) setzt die Beurteilung als Versendungsbeleg i.S. des § 10 Abs. 1 UStDV nicht voraus, dass der Auftraggeber des Frachtführers (Versender) den Frachtbrief unterzeichnet. Verzichtet die UStDV auf eine derartige Unterzeichnung bei der steuerrechtlichen Bestätigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, die steuerrechtliche Anerkennung eines Frachtbriefs als Versendungsbeleg hiervon abhängig zu machen. Die Annahme des BMF, ohne Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers läge entgegen § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV kein eindeutig und leicht nachprüfbarer Beleg vor, überzeugt nicht, da auch § 8 Abs. 1 Satz 2 UStDV auf eine eindeutige und leichte Nachprüfbarkeit abstellt, zugleich aber in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV für die Versendung durch einen Spediteur auf eine Unterschrift durch den Auftraggeber des Spediteurs auf dem Versendungsbeleg verzichtet.
Anmerkung: Einmal mehr ging es im Streitfall um Pkw-Lieferungen. Diese erfolgten über einen inländischen Beauftragten an italienische Kapitalgesellschaften. Die Steuerbefreiung nach § 6a UStG wurde versagt, nachdem die italienischen Steuerbehörden der deutschen Finanzverwaltung Ungereimtheiten mitgeteilt hatten. Nachdem das Finanzgericht der Klage teilweise stattgegeben hatte, verwies der BFH die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück und hat bei dieser Gelegenheit erneut die (bereits modifizierten) Formalanforderungen der Finanzverwaltung an CMR-Frachtbriefe verworfen.
Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-17450