Online-Nachricht - Mittwoch, 08.06.2011

Grunderwerbsteuer | Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage (BFH)

Wird im Zusammenhang mit der Auflösung einer GbR das Gesamthandsvermögen ohne Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern auf eine andere GbR übertragen, beruht der Erwerb der anderen GbR auch dann nicht auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 GrEStG, wenn an beiden GbR dieselben Gesellschafter beteiligt sind (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: An der Klägerin, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, sowie an der Immobilienfonds M-XVI-GbR waren dieselben Personen beteiligt. Aufgrund eines notariellen Vertrages traten die Gesellschafter der M-XVI-GbR an die Gesellschafter der Klägerin sämtliche Ansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag ab. Zugleich beschlossen die Gesellschafter der M-XVI-GbR die Auflösung dieser Gesellschaft unter Übertragung des gesamten Vermögens auf die Gesellschafter der Klägerin.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Ein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 GrEStG ist im Streitfall nicht gegeben. Darunter fallen nur solche Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, durch die die Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird, was etwa der Fall ist, wenn dem Gesellschafter für die Übertragung des Grundstücks auf die Gesellschaft eine höhere Beteiligung eingeräumt wird oder wenn sich wegen der Übertragung des Grundstücks durch die Gesellschaft auf den Gesellschafter dessen Beteiligung an der Gesellschaft vermindert. An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Denn Gesellschafter, deren Stellung bei der Klägerin oder der M-XVI-GbR berührt worden sein könnte, sind an dem hier steuerbaren Rechtsgeschäft nicht beteiligt gewesen. Der Eigentumsverschaffungsanspruch der M-XVI-GbR wurde im Streitfall nicht an ihre Gesellschafter, sondern unmittelbar an die Klägerin abgetreten. Auch ist im Streitfall - anders als in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG vorausgesetzt - eine Gegenleistung zu ermitteln, weil im Fall der Abtretung eines Übereignungsanspruchs nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 GrEStG die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet hat, als Gegenleistung gilt. Ebenso wie bei einem Kaufvertrag, durch den ein Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird, ist auch beim Erwerb eines Übereignungsanspruchs mittels Abtretung für die Höhe der Gegenleistung entscheidend, in welchem tatsächlichen, möglicherweise auch erst zukünftig herzustellenden Zustand der Erwerber das Grundstück erhalten soll, d.h. in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist.

Quelle: BFH online 

Anmerkung: Wenn im Streitfall der sog. Anhaltewert der Grundstücke nach § 8 Abs. 2 GrEStG maßgeblich gewesen wäre, hätte sich eine Bemessungsgrundlage von rd. 2,6 Mio. DM ergeben. Besteuert werden musste demgegenüber gem. § 8 Abs. 1 GrEStG eine Gegenleistung von rd. 22,5 Mio. DM, weil die Verpflichtung zur Erstellung eines Gebäudes einbezogen worden ist.

 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-17269