Online-Nachricht - Montag, 07.03.2011

Einkommensteuer | Halb-/Teileinkünfteverfahren nach Verzicht auf Mietzahlung (FG)

Über die Frage, ob ein GmbH-Gesellschafter nach einem Verzicht auf Mietzahlungen gegenüber der GmbH, die in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehenden Ausgaben noch in voller Höhe abziehen kann, hatte das FG Rheinland-Pfalz zu entscheiden (, veröffentlicht am , Revision anhängig).

Hintergrund: Gemäß § 3c Abs. 2 S. 1 EStG dürfen Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Gewinnausschüttungen (§ 3 Nr. 40 EStG) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen anfallen. Im Gegensatz zu der Regelung des § 3c Abs. 1 EStG setzt die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG grds. auch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang voraus; es reicht insoweit ein einfacher wirtschaftlicher Zusammenhang, das heißt, es genügt jede objektive kausale oder finale Verknüpfung (h.M., vgl. etwa Wacker in Schmidt, EStG, 28. Aufl., § 3 c Anm. 37).
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt in ihrem Betriebsgebäude u.a. einen Großhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten. Einen Teil des Gebäudes hat die Klägerin an eine GmbH verpachtet. An dieser war die Klägerin zunächst zu 40% und anschließend zu 100% beteiligt. Im Hinblick auf die schlechte Auftragslage bei der GmbH wurde die vereinbarte Miete zunächst auf 0,00 € und schließlich auf 1.000,00 € monatlich reduziert. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die mit der unentgeltlichen Überlassung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte zu berücksichtigen seien, da die Ausgaben mit späteren Gewinnausschüttungen zusammenhängen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Beteiligungserträgen und den streitigen Aufwendungen kann im Streitfall nicht daraus hergeleitet werden, dass der Verzicht auf das Pachtentgelt zu einer Erhöhung des möglichen Ausschüttungspotentials führt. Nicht jeder Veranlassungszusammenhang rechtfertigt eine Kürzung nach § 3c Abs. 2 EStG. Erforderlich ist insbesondere, dass die betreffenden Aufwendungen eindeutig einer bestimmten Einkunftsquelle zugeordnet werden können. Diese eindeutige Zuordnung ist nach Ansicht des Senats in Fällen der vorliegenden Art nicht gegeben. Zwar hebt das Finanzamt in seiner Argumentation auf die späteren Gewinnausschüttungen ab. Dies ist aber einkommensteuerrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Einkunftsquelle nicht der alleinige und erste Ansatzpunkt. Ausgangspunkt ist zunächst einmal das trotz vorübergehendem Mietzinsverzicht fortbestehende Mietverhältnis, dass sich nach dem numerus clausus der Einkunftsarten ausnahmsweise nicht im Rahmen des § 21 EStG, sondern sowohl im Rahmen der gesetzlich nicht geregelten Betriebsaufspaltung als auch im vorliegenden Streitfall im Rahmen der gewerblichen Einkünfte nach § 15 EStG vollzieht. Unabhängig davon, ob man diesem Mietverhältnis eine „Sperrwirkung” zukommen lässt, so begründet es jedenfalls eine eigene Einkunftsquelle. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin unwidersprochen und in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass der vorübergehende Verzicht auf Mietzins dem Bestand und der Erhaltung des Mietverhältnisses, mithin dem Fortbestehen dieser Einkunftsquelle gedient hat.
Anmerkung: Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az. IV R 4/11).
Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-16752