Online-Nachricht - Donnerstag, 27.01.2011

Einkommensteuer | Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers (FG)

Auch wenn ein eigener Hausstand am Wohnort der Eltern nicht vorliegt, kann sich hier der Lebensmittelpunkt des alleinstehenden Arbeitnehmers befinden, so dass die Aufwendungen für die Familienheimfahrten abzugsfähig sind ().

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Mit dem „Hausstand” ist der Ersthaushalt (Hauptwohnung) umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer – abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten – regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, d.h. wo er seinen Lebensmittelpunkt hat.

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Bewohnt ein geschiedener Arbeitnehmer neben seiner Wohnung am Beschäftigungsort das Obergeschoss des elterlichen Hauses, unterhält er keinen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung notwendigen eigenen Hausstand am Wohnort der Eltern, wenn er tatsächlich keine Kosten trägt. Der eigene Hausstand muss vom Arbeitnehmer „unterhalten” oder mitunterhalten werden. Unterhalten bedeutet die Führung eines Haushalts. Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Haushalt (z.B. in den der Eltern oder als Gast) eingegliedert ist, so dass von einer eigenen Haushaltsführung nicht gesprochen werden kann. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten. Andererseits ist die entgeltliche Einräumung einer Rechtsposition nicht Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung bei Alleinstehenden. Nutzt allerdings der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die Wohnung eine eigene oder die des Überlassenden, z.B. der Eltern, darstellt. Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall die Voraussetzungen für einen Abzug der geltend gemachten Aufwendungen nur hinsichtlich eines Teils der Fahrtkosten vor. Für den Senat steht fest, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt am Wohnort der Eltern hatte, so dass die Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG als Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zu berücksichtigen sind.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-16527