Online-Nachricht - Donnerstag, 27.01.2011

Einkommensteuer | Gemeinsame Ansparrücklage für mehrere Wirtschaftsgüter (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass grds. für jedes Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, eine gesonderte Ansparrücklage zu bilden ist (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG in der für das Streitjahr (2003) geltenden Fassung können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Ansparrücklage darf 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige „voraussichtlich” bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird.
Hierzu führt der BFH weiter aus:  In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass gemäß § 7g EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung grds. für jedes Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist (zuletzt NWB OAAAC-64819). Bei mehreren künftigen Investitionen sind die einzelnen Rücklagen in der Buchführung prinzipiell getrennt zu behandeln. Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind daher in aller Regel ausgeschlossen. Eine Sammelbuchung kann ausnahmsweise dann genügen, wenn die Anschaffung mehrerer vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant ist, die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG statuierten Höchstbetrag der begünstigten Investitionen hinausgeht und wenn aufgrund eines zusammen mit dem Jahresabschluss gefertigten Eigenbelegs eine exakte Zuordnung der Rücklage zu den einzelnen Wirtschaftsgütern möglich ist. 
 Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Durch das UStRG 2008 wurde die Ansparrücklage durch den sog. Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Gelockert hat der Gesetzgeber dabei u.a. die Voraussetzungen an die Benennung des Wirtschaftsguts, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll. War nach der früheren Regelung noch eine individuelle genaue Bezeichnung erforderlich, reicht es nunmehr aus, das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach zu benennen (zum Nachweis der Investitionsabsicht vgl. (NWB PAAAD-21536, Rn. 17 ff.; 29 u. 37 ). Eine Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter mit bestimmten Funktionen in einem Investitionsabzugsbetrag ist jedoch weiterhin nicht möglich. Es ist auch beim Investitionsabzugsbetrag auf die einzelne Investition abzustellen, da bei jedem einzelnen Wirtschaftsgut nachvollziehbar sein muss, in welcher Höhe die Steuervergünstigung des § 7g EStG in Anspruch genommen wurde. Eine Ausnahme besteht für funktionsgleiche Wirtschaftsgüter, deren voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übereinstimmen. Diese können in einem Investitionsabzugsbetrag zusammengefasst werden, wobei allerdings die Anzahl der Wirtschaftsgüter angegeben werden muss (vgl. a.a.o., Rn. 41 letzter Satz).


 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-16521