Online-Nachricht - Donnerstag, 20.01.2011

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei unberechtigter Rechnungsberichtigung (FG)

Berichtigt der Rechnungsaussteller nachträglich eine Rechnung in der Weise, dass er nunmehr eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erstellt, so geht der Vorsteuerabzug dem Rechnungsempfänger nicht allein deshalb verloren, weil es am Erfordernis des Besitzes einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis fehlt. Vielmehr ist die Rechnungsberichtigung nur dann beachtlich, wenn sie berechtigter Weise erfolgte ().

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Die Klägerin war im Streitjahr im Besitz einer Rechnung des leistenden Unternehmers. Zu diesem Zeitpunkt waren die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt. Durch eine Rechnungsberichtigung in der Weise, dass nunmehr keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen wird, entfällt grds. diese Voraussetzung rückwirkend. Zu berichtigen ist deshalb die Veranlagung für den Zeitraum, in dem der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde ( NWB EAAAC-76534). Zu prüfen ist hier jedoch, ob dies auch dann gilt, wenn der Leistende unberechtigter Weise die Rechnung dahin gehend korrigiert, dass er nunmehr keine Umsatzsteuer mehr ausweist. Wenn dem so wäre, müsste der Vorsteuerabzug bereits aus diesem Grund versagt werden, ohne dass es auf die Frage, ob tatsächlich eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorlag, ankommen würde. Diese Sachbehandlung würde allerdings den Grundsätzen des (Rs. NWB BAAAC-53738, Reemtsma Cigaretten GmbH) widersprechen. Aus diesem Urteil folgt, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Weise auszulegen ist, dass der Vorsteuerabzug dann nicht rückwirkend wegfällt, wenn der Geschäftspartner die ursprüngliche richtige Rechnung mit Steuerausweis später „berichtigt”, indem er die Steuer niedriger oder überhaupt nicht mehr ausweist und diese „Berichtigung” dazu führt, dass die „berichtigte” Rechnung unrichtig ist. Gehen beide Geschäftspartner von der Steuerpflicht des Umsatzes aus und erweist sich diese Annahme als zutreffend, so wäre es ein übermäßiges Erschwernis der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs, wenn man den Leistungsempfänger bei späterer (nunmehr unrichtiger) Rechnungsberichtigung” nach der vollständig erfolgten Abwicklung des Geschäfts darauf verweisen würde, gegen den Leistenden zivilrechtlich vorzugehen.

Anmerkung: Das Gericht weist in seinen Entscheidungsgründen auch darauf hin, dass eine gleich gelagerte Problematik in Fällen besteht, in denen bei grds. Steuerfreiheit von Umsätzen für die Besteuerung optiert werden kann. Auch in diesen Fällen entfällt der Vorsteuerabzug, wenn der Geschäftspartner nach der Abwicklung des Geschäfts die Option widerruft ( NWB YAAAD-44651). In solchen Fällen sei aber das Risiko bekannt. Der Unternehmer könne seinen Vorsteuerabzug z.B. dadurch absichern, dass er das Geschäft davon abhängig macht, dass der Geschäftspartner sich in einer Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verpflichtet, die Option nicht zu widerrufen. Deshalb sei der Widerruf einer Option nicht dem Fall einer nicht berechtigten Rechnungsberichtigung” vergleichbar.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-16482