Online-Nachricht - Mittwoch, 08.12.2010

Einkommensteuer | Besteuerung von Destinatszahlungen (BFH)

Destinatszahlungen, die eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung im Jahre 2001 ausgeschüttet hat, sind bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatär - unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens - als sonstige Leistungen zu besteuern (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen die Besteuerung von Zahlungen, die sie von einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, die im Inland zur Körperschaftsteuer veranlagt wird, im Jahr 2001 bezogen hat. Zweck der Stiftung ist die Wahrung und Förderung gemeinsamer Interessen der Familie des mittlerweile verstorbenen Stifters, insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens mit dem Ziel, die satzungsmäßigen Leistungen an die Begünstigten (Destinatäre) zu gewährleisten. Zu ihnen gehört die Klägerin, die eine Tochter des Stifters ist.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Steuerpflicht der Destinatszahlungen bei der Klägerin gemäß § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a EStG nach Maßgabe des Halbeinkünfteverfahrens ist systemgerecht. Sie entspricht dem Ziel der Überleitungsvorschriften, die Besteuerungsmodalitäten bei Geber und Empfänger aufeinander abzustimmen. In der bis zum Jahre 2000 geltenden Fassung war § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a EStG auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Geber von der Körperschaftsteuer befreit waren. Wurden Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, waren sie nach § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnen, es sei denn, der Geber war von der Körperschaftsteuer befreit (§ 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a EStG). Auf Seiten des Gebers waren derartige Zahlungen gemäß § 10 Nr. 1 KStG nicht abziehbar. So wurde sichergestellt, dass die Erträge, aus denen die Bezüge stammten, wenigstens einmal, aber auch nur einmal besteuert wurden. Mit Inkrafttreten des Halbeinkünfteverfahrens unterliegen die Einkünfte der (steuerpflichtigen) Körperschaften gemäß § 23 Abs. 1 KStG nur noch, allerdings definitiv, einem Steuersatz von zunächst 25%, während die von der Körperschaft bezogenen Zahlungen auf Grund der fortgefallenen Anrechnungsmöglichkeit grundsätzlich gemäß § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte der Besteuerung unterworfen wurden. Das Halbeinkünfteverfahren geht davon aus, dass ausgekehrte Erträge der Körperschaft teilweise bei der Körperschaft und teilweise bei dem Empfänger steuerlich erfasst werden. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, wenn diejenigen Mittel, die bei ihrer Erwirtschaftung bei der Körperschaft nur noch dem Steuersatz von 25% unterlegen haben, beim Empfänger nach den Regeln des Halbeinkünfteverfahrens besteuert werden.
Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-16248