Online-Nachricht - Freitag, 05.11.2010

Kindergeld | Kein Kindergeld für inhaftiertes Kind (FG)

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass dann kein Kindergeld gezahlt werden muss, wenn das Kind wegen einer Straftat verurteilt wird, und zwar sowohl für die Zeit der Untersuchungs- als auch der Strafhaft ().


Hintergrund: Kindergeld wird für ein volljähriges Kind, aber noch nicht 25 Jahre altes Kind u.a. auch dann gezahlt, wenn das Kind eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das ist z.B. der Fall, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet oder wenn es eine Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft unterbrechen muss. Umstritten ist, ob danach auch dann ein Kindergeldanspruch besteht, wenn sich das Kind in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet. Geklagt hatte die Mutter eines Jurastudenten, der als Drogenkurier zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Die Klägerin machte geltend, dass ihr Sohn studierwillig gewesen und nur aus objektiven Gründen an der Fortsetzung seines Studiums gehindert gewesen sei.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Muss das volljährige Kind seine Berufsausbildung unterbrechen, weil es sich wegen einer vorsätzlichen schweren Straftat zuerst in Untersuchungshaft und anschließend infolge seiner Verurteilung in Strafhaft befindet, befindet es sich weder in Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch kann es als ausbildungswilliges Kind nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden. Das Kind hat im Streitfall vorsätzlich eine schwerwiegende Straftat begangen und damit die Ursache für die Unmöglichkeit der Ausbildung selbst gesetzt. Das ist mit einer Erkrankung oder Mutterschaft des Kindes nicht zu vergleichen.

Anmerkung: Das Finanzgericht hat wegen der bislang uneinheitlichen Rechtsprechung zu dieser Frage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Insbesondere hat der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem das beschuldigte Kind später freigesprochen wurde, für die Zeit der Untersuchungshaft Kindergeld zugesprochen, weil die Unterbrechung der Ausbildung nicht auf dem Willen des Kindes beruhe ( NWB TAAAC-16047). Er wird nun möglicherweise Gelegenheit haben, klarzustellen, ob dies auch gilt, wenn das Kind tatsächlich eine Straftat begangen hat (BFH-Az. III R 52/10).

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 19/2010


 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-16041