Online-Nachricht - Montag, 27.09.2010

Körperschaftsteuer | Strukturell dauerdefizitärer BgA als Organträger (FG)

Ein strukturell dauerdefizitärer BgA (Bäderbetrieb) kann wegen fehlender originärer Gewerblichkeit nicht als Organträger ein wirksames körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis zu einem gewinnträchtigen kommunalen Eigenbetrieb begründen, dessen Anteile seitens der Trägerkörperschaft in sein Vermögen eingelegt wurden ().


Sachverhalt:  Die Klägerin ist eine GmbH, an der die Stadt „A” mit 74,9 v.H. und die „B”AG mit 25,1 v.H. beteiligt sind. Unternehmensgegenstand der Klägerin war ursprünglich die Versorgung der Stadt „A” mit Gas. Später wurde der Unternehmensgegenstand auf die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen erweitert.

Die Stadt „A” unterhält einen Bäderbetrieb als Betrieb gewerblicher Art, der ein Hallenbad mit räumlich anschließender Freibadanlage umfasst. Der Bäderbetrieb verursacht dauerhaft Verluste zwischen 600.000 und 900.000 EUR jährlich. In diesen BgA hat die Trägerkörperschaft, die der Senat auf Antrag des Beklagten zum Verfahren beigeladen hat, ihre Beteiligung an der Klägerin eingelegt. Außerdem gehört zu dem BgA eine – nach Aktenlage ertraglose – Beteiligung in Höhe von 74,9 v.H. an der Grundstücksgesellschaft der Stadt „A”.

Unter Einbeziehung der Gewinnausschüttungen der Klägerin sind die Einkünfte des BgA seit dem Verbrauch der Verlustvorträge aus dem Bäderbetrieb im Jahre 2001 überwiegend positiv, so dass unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses trotz der operativen Dauerverluste aus dem Bäderbetrieb von einem Totalgewinn des BgA ausgegangen werden kann. Im Streitjahr (2004) erzielte der BgA einen Überschuss von insgesamt ca. 1.369.000 EUR.

Am schlossen die Klägerin und die beigeladene Trägerkörperschaft für den BgA Bäderbetrieb einen Ergebnisabführungsvertrag mit Wirkung zum . Für die „B”AG wurden Ausgleichszahlungen vereinbart.

Die Klägerin ging für das Streitjahr von einem wirksamen körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnis gem. § 14 KStG aus und erklärte ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe der an die „B”AG geleisteten Ausgleichszahlung in Höhe von 532.372 EUR. Das im Streitjahr darüberhinaus erzielte Einkommen von 2.135.411 EUR rechnete sie unmittelbar dem als Organträger fungierenden BgA Bäderbetrieb zu.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die ertragsteuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages setzt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG u.a. voraus, dass sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen. Ein BgA kommt damit nur dann als ein tauglicher Organträger in Betracht, wenn er ein gewerbliches Unternehmen unterhält. Unternehmen der öffentlichen Hand unterhalten, soweit sie nicht als privatrechtliche Körperschaften betrieben werden, deren gesamte Tätigkeit einschließlich Vermögensverwaltung nach § 2 Abs. 2 und 3 GewStG als Gewerbebetrieb gilt, gewerbliche Unternehmen nur, wenn sie die Merkmale des § 2 Abs. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung und des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom NWB BAAAA-93136). An diesen Voraussetzungen hat sich durch die diversen Neuregelungen in § 4 Abs 6 KStG und § 8 Abs. 7 bis 10 KStG durch das Jahressteuergesetz 2009 vom nichts geändert (vgl. hierzu Dötsch/Witt in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 14 Rdnr. 83). Organträger kann weiterhin nur ein mit der Absicht der Gewinnerzielung betriebener BgA sein. Die beigeladene Trägerkörperschaft unterhält den BgA Bäderbetrieb jedoch unbeschadet der „eingelegten” Beteiligung an der Klägerin nicht mit Gewinnerzielungsabsicht.


Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-15752