Online-Nachricht - Mittwoch, 15.09.2010

Außergewöhnliche Belastungen | Nachweis der Bedürftigkeit bei Angehörigen im Ausland (BFH)

Unterhalten die unterstützten Angehörigen einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen, so besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die dem Haushalt angehörenden Familienmitglieder nicht unterhaltsbedürftig sind. Anhand der Verschonungsregelung des § 13a EStG können Erträge aus im Ausland befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben nicht verprobt werden (; veröffentlicht am ).


Im Streitfall können die Zahlungen des Klägers an seine in Serbien lebenden Schwiegereltern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb (1,9096 Hektar Land) betreiben nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Hintergrund: Nach der neuen Rechtsprechung des Senats ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S. des § 1602 BGB Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Senat folgt damit der sog. konkreten Betrachtungsweise, nach der die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden kann (so aber NWB IAAAC-03824  und v. - NWB AAAAD-49286). Im Ergebnis bedeutet dies, dass es zwar auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nicht ankommt, die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs - Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit (§§ 1601 bis 1603 BGB) - aber vorliegen müssen und auch zu beachten sind.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Bei Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 5  2. Halbsatz EStG zusätzlich, dass nach inländischen Maßstäben zu beurteilen ist, ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist. Dazu muss die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S. des § 1602 des BGB als Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG festgestellt werden.

Das FG muss daher im weiteren Rechtsgang feststellen, ob die widerlegbare Vermutung, dass die im Heimatstaat landwirtschaftlich tätigen Angehörigen nicht unterhaltsbedürftig sind, vorliegend greift. Das FG muss weiter feststellen, ob die Schwiegereltern des Klägers relevantes Vermögen besitzen. Ob der jeweilige Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG verfügt, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden; ein Vermögen von bis zu 15.500 € ist in der Regel gering ( NWB JAAAA-71813). Der Wert von 15.500 € ist entsprechend der sog. Ländergruppeneinteilung im NWB JAAAB-15213 zu mindern, da nur so das Vermögen der Unterhaltsempfänger typisierend nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person angemessen abgebildet werden kann ( NWB IAAAB-52330).

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Der seit dem auch für die außergewöhnlichen Belastungen zuständige Lohnsteuersenat führt seine Rechtsprechung fort, wonach der Unterhaltshöchstbetrag eine Bedürftigkeit des Empfängers voraussetzt, diese also nicht unterstellt werden kann. Dabei sind Schwierigkeiten der Tatsachenfeststellungen bei Auslandsachverhalten durch widerlegbare Vermutungen zu lösen. Eine solche Vermutung ist die, dass die Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebs den Unterhalt der Angehörigen gewährleistet, andererseits aber eine Verprobung nach den inländischen Grundsätzen der pauschalen Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen keine Grundlage für die Bestimmung der Unterhaltsbedürftigkeit sein kann. Da Unterhaltszuwendungen nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden können, ist eine zeitanteilige Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags nur zu vermeiden, wenn eine erste Zahlung bereits am Jahresanfang erfolgt.

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-15676