Online-Nachricht - Mittwoch, 08.09.2010

KSt | Feststellung des steuerlichen EK-Bestands auch für Gesellschafter bindend (BFH)

Bei der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ist als Bestand zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der bei der Kapitalgesellschaft festgestellte Endbestand des sog. EK 04 zugrunde zu legen. Die Feststellungsbescheide über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos, die gegenüber der ausschüttenden Kapitalgesellschaft ergangen sind, sind auch für die Besteuerung des Gesellschafters bindend (; veröffentlicht am ).

Die H-GmbH hielt eine 14 %ige Beteiligung (35 Mio. EUR) an einer irischen Kapitalgesellschaft, aus der sie im Wesentlichen ihre Einnahmen erzielte. Die irische Kapitalgesellschaft nahm im Februar 2001 eine Ausschüttung an die H-GmbH vor. Am beschlossen die Gesellschafterinnen der H-GmbH eine Vorabausschüttung in Höhe von 7 Mio. EUR auf den für das Wirtschaftsjahr bis zu erwartenden Gewinn. Auf die Klägerin entfiel davon ein Betrag von 1 Mio. EUR (= 1.955.830 DM). Die Ausschüttung, erfolgte am .

Am ergingen für die H-GmbH Änderungsbescheide über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG 1999 n.F. und über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG 1999 n.F. zum .

Das FG entschied, dass der von der Klägerin erzielte Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der H-GmbH steuerpflichtig ist und dass die Vorabausschüttung der H-GmbH den Buchwert dieser Beteiligung gemindert hat und sich damit der Veräußerungsgewinn erhöht. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Dazu führt der BFH weiter aus: Die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos einer Kapitalgesellschaft entfaltet zwar grundsätzlich keine unmittelbare Bindungswirkung für die Anteilseigner i.S. des § 182 AO, da Gegenstand der gesonderten Feststellung nur Besteuerungsgrundlagen der Kapitalgesellschaft sind und sich der Feststellungsbescheid auch nur gegen die Kapitalgesellschaft und nicht gegen deren Anteilseigner richtet. Gleichwohl aber entfaltet der Feststellungsbescheid materiell-rechtliche Bindungswirkung auch für die Anteilseigner. Ein Gesellschafter kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das steuerliche Einlagekonto sei im Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unzutreffend ausgewiesen. Insoweit hat sich durch den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren nichts geändert.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand das steuerliche Einlagekonto der H-GmbH bereits im Jahr 2001: Gemäß § 39 Abs. 1 KStG 1999 n.F. wird ein sich nach § 36 Abs. 7 KStG 1999 n.F. ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrages i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 a.F. (sog. EK 04) als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos i.S. des § 27 KStG 1999 n.F. erfasst. Dies kann nur so verstanden werden, dass der zuletzt festgestellte Betrag des EK 04 als Anfangsbestand des ersten Wirtschaftsjahres, in dem das Halbeinkünfteverfahren gilt, zu übernehmen ist. Dieser Anfangsbestand ist um die Zu- und Abgänge des ersten Wirtschaftsjahres, in dem das Halbeinkünfteverfahren gilt (hier: 2001), fortzuschreiben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 KStG 1999 n.F.). In der ersten gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, die gemäß § 34 Abs. 2a KStG 1999 n.F. bei der H-GmbH erstmals auf den erfolgte, war daher die Vorabausschüttung von 7 Mio. EUR, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs überstieg, als Abgang aus dem steuerlichen Einlagekonto zu erfassen.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-15632