Online-Nachricht - Montag, 16.08.2010

Umsatzsteuer | Änderung der Bemessungsgrundlage aufgrund einer Vergleichsvereinbarung (BFH)

Hat ein Besteller die geschuldete Vergütung zunächst in voller Höhe gezahlt und erst mehrere Jahre danach aufgrund aufgetretener Mängel von dem leistenden Unternehmer Schadensersatz verlangt, führt die Schadenersatzzahlung zu einer Minderung des Entgelts, wenn zwischen der ursprünglichen Leistung und der Schadensersatzzahlung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (; NV).

Hintergrund: Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt „bemessen”. Zum Entgelt gehört alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 UStG). Ändert sich das Entgelt, d.h. wird es nicht erzielt oder vereinnahmt, so muss der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. Korrespondierend mit der Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages ist auch der entsprechende Vorsteuerabzug zu korrigieren, soweit der Unternehmer begünstigt worden war (§ 17 Abs. 1 S. 1 u. 2 UStG).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Leistung des Unternehmers ist letztlich nur mit der Bemessungsgrundlage zu besteuern, die sich aufgrund der vom leistenden Unternehmer vereinnahmten Gegenleistung abzüglich der Umsatzsteuer ergibt. Dementsprechend spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer auf den zunächst vereinbarten Preis einen Abschlag gewährt oder nur einen von vornherein geminderten Preis fordert. Weiter ist es unerheblich, ob der Besteller statt der Minderung der Vergütung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB a.F. verlangt und ob die Minderung der Bemessungsgrundlage auf einem Vergleich beruht. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob die Zahlung zivilrechtlich als Schadensersatz bezeichnet wird. Zahlungen des Leistenden sind nur dann als Schadensersatz für die Höhe des Entgelts ohne Bedeutung, wenn zwischen der Zahlung des leistenden Unternehmers und seiner Leistung kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Unerheblich ist schließlich auch, dass der BFH das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und einer vom leistenden Unternehmer zu entrichtenden Vertragsstrafe und damit eine Entgeltminderung aufgrund einer Vertragsstrafe verneint hat ( NWB RAAAA-94924). Denn der BFH hat die Vertragsstrafe nicht als „modifizierte Erfüllung der Hauptverbindlichkeit” angesehen, von der im Streitfall aber nach den Feststellungen des Finanzgerichts auszugehen ist. Der Minderung der Bemessungsgrundlage steht es nicht entgegen, dass die Vereinbarung, die zur Herabsetzung des Entgelts führt, im Streitfall erst nach vollständiger Vereinnahmung des Entgelts durch den leistenden Unternehmer abgeschlossen wurde.

Anmerkung: Im Streitfall hat sich die Bemessungsgrundlage gemindert, so dass die Klägerin den von ihr geltend gemachten Vorsteuerabzug für die von ihr bezogene Bauleistung zu berichtigen hatte (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Der für eine Änderung der Bemessungsgrundlage erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der erbrachten Bauleistung und der nachträglich - aufgrund eines Vergleichs - erfolgten Zahlung ergibt sich nach Auffassung des BFH daraus, dass die Klägerin vor Abschluss der Vergleichsvereinbarung Mängelbeseitigungs- und Wertminderungskosten, nicht aber - ohne dass es dabei zwingend auf die Beurteilung nach nationalem Zivilrecht ankäme - Mangelfolgeschäden hinsichtlich anderer Rechtsgüter gegen den Leistenden geltend gemacht habe. Die Zahlung diene im Streitfall daher zum Ausgleich eines mängelbedingten Minderwerts der Bauleistung.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-15496