Online-Nachricht - Montag, 26.07.2010

Umsatzsteuer | Eingescannte Ausfuhrbelege genügen nicht als Belegnachweis (FG)

Als Belegnachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung genügt es nicht, dass der Unternehmer den Beleg mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle eingescannt hat, nur noch auf einem Datenträger aufbewahrt und nach Vernichtung der Originalbelege nur noch eine entsprechende Datei oder den Ausdruck derselben, nicht aber den Originalbeleg zur Verfügung stellen kann (; Revision wurde zugelassen).

Hintergrund: Nach § 147 Abs. 2 AO können die in § 147 Abs. 1 AO aufgeführten Unterlagen, insbesondere „Buchungsbelege”, auch auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und insbesondere „sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten mit den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden” (Absch. 131 Abs. 4 Satz 2 UStR).

Sacherhalt: Die Klägerin erteilte in mehreren Fällen Kunden aus dem Drittland Rechnungen, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Den Nachweis für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG; §§ 8 ff. UStDV) wollte sie mittels eingescannten Unterlagen führen.

Hierzu führt das Gericht u.a. aus: Der Nachweis der Ausfuhr wird durch Rechnungen oder entsprechende Belege erbracht, die mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen sein müssen. Unter Sichtvermerk versteht die deutsche Finanzverwaltung – nach Auffassung des Gerichts richtlinienkonform – den Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle mit Namen der Zollstelle und Datum auf der vorgelegten Rechnung oder dem vorgelegten Ausfuhrbeleg (Abschn. 137 Abs. 2 Satz 3 i.V. mit Satz 2 UStR 2008). Ausgehend von der Regelung des Art. 15 Nr. 2 Unterabs. 4 RL 77/388/EWG (jetzt Art. 147 Abs. 2 Unterabs. 3 MwStSystRL) genügt es nicht, dass die Klägerin im Streitfall den Beleg mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle eingescannt hat, nur noch auf einem Datenträger aufbewahrt und nach Vernichtung der Originalbelege nur noch eine entsprechende Datei oder den Ausdruck derselben, nicht aber den Originalbeleg zur Verfügung stellen kann. Bei digitalisierten Ausfuhrbelegen, die Zollstempel enthalten, ist nicht hinreichend feststellbar, ob der Stempelabdruck durch einen Originalstempel aufgebracht oder nur aufgedruckt bzw. aufkopiert wurde. Insoweit fehlt es an einer „bildlichen” Übereinstimmung der digitalen Daten, wenn sie lesbar gemacht werden, mit dem Originalbeleg, da bei der Lesbarmachung die vorgenannten Manipulationen nicht erkennbar würden.

Anmerkung: Nach Auffassung des Gerichts kann es im Streitfall letztlich jedoch dahinstehen, ob die Lieferung als  Ausfuhrlieferung (§ 6 UStG) steuerfrei ist, da die Klägerin – sollten die gescannten Belege die Wirklichkeit wieder geben – die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet. Eine Berichtigung des Steuerausweises gegenüber dem Leistungsempfänger durch Zugang einer berichtigten Rechnung (vgl. § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs.1 UStG) habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Aus Vereinfachungsgründen verzichte die Verwaltung auf die Rechnungsberichtigung, wenn der ausländische Abnehmer die ursprüngliche Rechnung bzw. den ursprünglichen Kassenbon an den Unternehmer zurückgibt und dieser den zurück erhaltenen Beleg aufbewahrt (Abschn. 190c Abs. 7 Satz 3 UStR 2008; NWB MAAAB-23043 Tz. 2). Da die Klägerin den zurückerhaltenen Beleg im Streitfall jedoch nicht aufbewahrt habe, sondern nur eine (digitale) Kopie vorliege, könne die Klägerin den Beweis nicht antreten, dass sie die Originalrechnung zurückerhalten habe (oder der vorliegende Beleg nur eine Kopie der Originalrechung darstelle). Der Senat neige dazu, dass die zurückgegebene Rechnung die Rechnungsberichtigung gegenüber dem Rechnungsempfänger nur dann ersetzen könne, wenn der Rechnungsaussteller das Original der zurückerhaltenen Rechnung vorweisen kann.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-15374