Online-Nachricht - Mittwoch, 23.06.2010

Außergew. Belastungen | Kein Abzug für Heimkosten nicht pflegebedürftiger Ehegatten (BFH)

Aufwendungen eines nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, können nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Die Kläger, ein Ehepaar, hatten die Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten in Höhe von rund 51.000 € geltend gemacht. Der Ehemann, der auf einen Rollstuhl angewiesen war (Grad der Behinderung 90, Merkzeichen "aG"), war in die Pflegestufe 1 eingeordnet. Die nicht pflegebedürftige Ehefrau war ihrem Ehemann ins Wohnstift gefolgt. Das Finanzamt ließ von den geltend gemachten Kosten nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gekürzt um eine sogenannte Hauhaltsersparnis zum Abzug nach § 33 EStG zu, nicht jedoch die auf die Ehefrau entfallenden Kosten.

Dazu führt der BFH weiter aus: Der Klägerin sind die Kosten ihrer Unterbringung nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Die Klägerin ist weder pflegebedürftig noch hält sie sich krankheitsbedingt im Wohnstift auf. Die Aufwendungen der Klägerin sind auch nicht deshalb tatsächlich zwangsläufig erwachsen, weil sich der Kläger aus Krankheitsgründen in dem Pflegeheim aufhält. Der Umstand, dass die Klägerin dem Kläger in das Wohnstift gefolgt ist, beruht nicht auf einem krankheitsbedingten unabwendbaren Ereignis, sondern auf einem freien Willensentschluss. Die streitigen Wohn- und Wohnnebenkosten sowie die Kosten für Verpflegung und Betreuung im Wohnstift sind der Klägerin auch nicht aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig entstanden. Insbesondere begründet § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB keine solche Verpflichtung. Zwar ist es verständlich, dass sich die Klägerin entschieden hat, mit ihrem Ehemann in das Wohnstift zu übersiedeln. Sittlich verpflichtet hierzu war sie indessen nicht. Nach Auffassung des erkennenden Senats erwartet die Gesellschaft nicht unausweichlich, dass ein „gesunder“ Ehegatte den bisher gemeinsam geführten Hausstand aufgibt und seinen kranken bzw. pflegebedürftigen Ehepartner in ein Alters- oder Pflegeheim begleitet.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Immer häufiger hört man von Ehepaaren, die gemeinsam in ein Altenheim gehen. Diesen Vorgang wertet der BFH als normalen, durch den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag abgegoltenen Umzug in eine andere Wohnung, der nur dann eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung rechtfertigt, wenn er krankheits- oder behinderungsbedingt durchgeführt wird. In diesem Fall sind nur die unmittelbar durch die Krankheit oder Behinderung entstandenen Aufwendungen, also die Kosten für den einzelnen Patienten als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zivilrechtlichen Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft, die ja auch nicht bei anderen Formen des Getrenntlebens (doppelte Haushaltsführung, Krankenhaus- oder Gefängnisaufenthalte) verletzt wird. Etwas anderes könnte vielleicht gelten, wenn der gesunde Ehegatte deshalb mit umzieht, weil er seinen schwerstpflegebedürftigen Partner betreuen muss und sich daraus eine unausweichliche Zwangssituation ergäbe. Über einen solchen Fall hatte der BFH aber nicht zu entscheiden.

 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-15164