Online-Nachricht - Montag, 14.06.2010

Umsatzsteuer | Veräußerung ausländischer Kulturveranstaltungen durch dt. Reiseveranstalter (FG)

Ein Reiseveranstalter, der im Ausland stattfindende Showprogramme von einem örtlichen Veranstalter ankauft und im Rahmen eines Kettengeschäfts im eigenen Namen an inländische Reiseunternehmen weiterveräußert, erbringt insoweit keine Leistung i.S. von § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG, da er selbst nicht Veranstalter des Showprogramms ist. Die Leistungen sind vielmehr nach § 3a Abs. 1 UStG am inländischen Geschäftssitz des Reiseveranstalters ausgeführt ().

Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Organisation, der Vertrieb und die Durchführung von Busreisen ist. Als Reiseveranstalter kauft sie u.a. von örtlichen Dienstleistern (in Tschechien) Verpflegungsleistungen und Showprogramme ein. Die Leistungen wurden jeweils in Tschechien (in einem Hotel) durchgeführt. In Deutschland werden diese Leistungen, soweit sie für Gäste von anderen Reiseunternehmen erbracht werden, von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an diese Reiseunternehmen weiterveräußert. Das Finanzamt behandelte die genannten Leistungen als in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Ort der von der Klägerin weiterveräußerten Showprogramme und hiermit erbrachten Dienstleistungen befindet sich nach § 3 a Abs. 1 UStG in der im Streitjahr gültigen Fassung an ihrem Geschäftssitz im Inland. Insbesondere greift nicht die in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG enthaltene Spezialregelung ein. Nach dieser Vorschrift gilt „für künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter” der Tätigkeitsort als Leistungsort. Veranstalter ist derjenige, der die bezeichneten Tätigkeiten im eigenen Namen und für eigene Rechnung einem größeren Publikum zugänglich macht. Die Klägerin ist jedoch nicht als Veranstalterin anzusehen. Sie hat lediglich die von örtlichen Dienstleistern erbrachten Leistungen eingekauft - beide Leistungen wurden in Tschechien durchgeführt - und sodann diese Leistungen an andere Reiseunternehmen weiterveräußert. Es liegt mithin auch keine einheitliche Veranstaltungs- und Veräußerungsleistung durch die Klägerin vor, da die Klägerin keine Veranstaltungsleistungen erbracht hat. Die Weiterveräußerung stellt hierbei auch keine mit der Veranstaltung zusammenhängende unerlässliche Nebenleistung dar, denn dies gilt ausschließlich für Leistungen, die für die jeweilige künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Leistung unerlässlich sind, wie z.B. die tontechnische Unterstützung der Darstellung, Bühnenbeleuchtung, Dekoration etc. Letztgenannte Leistungen wurden von der Klägerin nicht erbracht.

Quelle: NWB-Datenbank

Anmerkung: Auch der BFH hatte jüngst entschieden, dass die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter eine sonstige Leistung sei, deren Ort sich in Ermangelung einer Spezialregelung nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers richte ( NWB RAAAD-31277; veröffentlicht am ). Nach der Rechtslage ab ist § 3a Abs. 2 UStG einschlägig, so dass nunmehr das Empfängerortprinzip gilt (vgl. hierzu Huschens, Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab , NWB GAAAD-30073).

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-15115