Online-Nachricht - Freitag, 07.05.2010

GmbH | Veräußerung eigener Anteile als verdeckte Gewinnausschüttung (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gegeben sein kann, wenn alle eigenen Anteile einer GmbH proportional im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung zu den Buchwerten an die bisherigen Gesellschafter veräußert werden (; nv).


Sachverhalt: Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH,  waren zunächst A und B. 31,62 % des Stammkapitals hielt die Klägerin selbst. Sie hatte die eigenen Anteile mit ihren Anschaffungskosten aktiviert. Im Vorjahr erwarben B und der bisher nicht an der Klägerin beteiligte C von A je einen Geschäftsanteil von nominal 36.700 DM für einen Kaufpreis in Höhe von jeweils 500.000 DM. Nunmehr betrug die nominelle Beteiligung des A 51,26 %, die des B 10,27 % und die des C 6,85 %. Ein Jahr später (Streitjahr) veräußerte die Klägerin die eigenen Anteile an A,  B und C. Als Kaufpreise wurden jeweils die Nennwerte der Anteile vereinbart. Das Finanzamt beurteilte die Veräußerung der eigenen Anteile als vGA, weil die Kaufpreise unter den gemeinen Werten der Anteile gelegen hätten. Den gemeinen Wert der Anteile bemaß das FA anhand der Anteilsverkäufen aus dem Vorjahr; dabei legte es nicht die auf die nominalen Beteiligungsquoten, sondern die auf die höheren Gewinnbezugs- und Stimmrechte der veräußerten Anteile - wie sie sich ohne Berücksichtigung der eigenen Anteile der Klägerin ergaben - entfallenden Kaufpreise zugrunde.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Im Streitfall ist eine vGA gegeben. Soweit die Klägerin dies infrage stellt, weil die Gewinnbezugs- und Stimmrechte der Gesellschafter sich durch die Veräußerungen im Ergebnis nicht veränderten, übergeht sie einen wesentlichen Umstand: Selbst wenn man im Hinblick auf die Vorteilsgeneigtheit den mit dem Erwerb der eigenen Anteile für den jeweiligen Gesellschafter verbundenen Zuwachs an Gewinnbezugs- und Stimmrechten mit der dadurch gleichzeitig eintretenden „Verwässerung” der mit den Altanteilen bislang faktisch verbundenen überproportionalen Gewinnbezugs- und Stimmrechte saldieren würde, verbliebe ein positiver Saldo zugunsten des jeweiligen Gesellschafters. Denn der Verwässerungseffekt in Bezug auf die Rechte aus den Altanteilen ist - weil er sich gleichmäßig auch auf die Anteile der anderen Gesellschafter erstreckt - geringer als der ausschließlich dem jeweiligen Erwerber der eigenen Anteile zugute kommende Zuwachs an Gewinnbezugs- und Stimmrechten. Die Beteiligungsverhältnisse sind für den einzelnen Gesellschafter am Ende nur deshalb gleich geblieben, weil auch die jeweils anderen Gesellschafter eigene Anteile erworben und sich dadurch die Rechte aus den Altanteilen jeweils noch weiter verwässert haben. Bei den aus den Erwerben der anderen Gesellschafter resultierenden „Verwässerungen” handelt es sich indes aus Sicht des einzelnen Gesellschafters um nicht unmittelbar und zwangsläufig mit dem eigenen Anteilserwerb verbundene Nachteile; sie treten vielmehr - auch wenn sie im Streitfall auf einem gemeinsamen Plan der Gesellschafter beruht haben mögen - gleichsam „zufällig” ein. Deshalb könnten sie bei der von der Klägerin geforderten Saldierung nicht berücksichtigt werden. Es bliebe mit dem Erwerb der eigenen Anteile mithin in jedem Fall ein zur Auslösung eines „sonstigen Bezugs” i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG geeigneter Vorteil des jeweiligen Gesellschafters.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-14880