Online-Nachricht - Mittwoch, 05.05.2010

Betriebsstättenverlust | Keine "Finalität" trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass es an einem "allgemeinen" Ausschluss des Verlustabzugs im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes (kurz: AuslInvG) fehlt, wenn sich der Abzugsausschluss lediglich aus Gründen der verwirklichten Gegebenheiten des Einzelfalles - hier zeitlich befristeter Verlustabzug - verbietet (; veröffentlicht am )

Sachverhalt: Eine inländische GmbH war Kommanditistin einer luxemburgischen KG. In den Jahren 1986 bis 1989 hatte die GmbH aus ihrer Beteiligung an der KG Verluste erlitten. Diese Verluste blieben im Rahmen der inländischen Besteuerung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg im Grundsatz unberücksichtigt; sie wurden jedoch auf Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 5 AuslInvG abgezogen. Im Streitjahr 1999 erwirtschaftete die GmbH einen Gewinn. Diesen Gewinn stellte das Finanzamt unter Hinzurechnung der zuvor abgezogenen Verluste einheitlich und gesondert fest (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 8 AuslInvG).

Hintergrund: Sind aus einer ausländischen Betriebstätte stammende Einkünfte nach den Bestimmungen eines DBA von der deutschen Steuer zu befreien, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Verlust, der sich bei diesen Einkünften ergibt, im Inland abgezogen werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AuslInvG). Das löst jedoch eine Nachversteuerung in Folgejahren aus, soweit Gewinnanteile entstehen. Von dieser Nachversteuerung ist nur dann abzusehen, wenn in dem betroffenen ausländischen Staat ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr „allgemein“ nicht beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 AuslInvG).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Nachversteuerungsvorschriften des AuslInvG sind im Streitfall und für die hier in Rede stehenden (Alt-)Verluste aus den Jahren 1986 bis 1989 (noch) anzuwenden. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 5 AuslInvG i.d.F. des JStG 2009. Fraglich und unter den Beteiligten streitig ist jedoch, ob die GmbH von der Nachversteuerung zu verschonen ist. Das ist zu verneinen. Denn davon, dass die GmbH einen Abzug ihrer Betriebsstättenverluste in Luxemburg „allgemein“ nicht hätte beanspruchen können, kann keine Rede sein. Nach dem einschlägigen luxemburgischen Steuerrecht konnte sie dies nur deswegen nicht, weil das luxemburgische Steuerrecht einen auf fünf Jahre begrenzten Verlustvortrag vorsah und dieser Zeitraum für die Verluste aus den Jahren 1986 bis 1989 spätestens im Jahre 1994 abgelaufen war. „Allgemein“ stand ihr der Verlustabzug also in anderen Jahren als dem Verlustjahr zu, er verbot sich lediglich konkret aus Gründen der verwirklichten Gegebenheiten des Einzelfalles. Das aber reicht nicht aus, um eine „allgemeine“ Versagung des Verlustabzugs i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 4 AuslInvG annehmen zu können.

Anmerkung: Der BFH weist darüber hinaus darauf hin, dass Art. 43 EG (= Art. 49 AEUV) einer nationalen Steuerregelung wie jener in § 2 Abs. 1 AuslInvG nicht entgegen steht, nach der der Verlust einer Betriebsstätte, die in einem ausländischen Staat belegen ist, bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden kann, später aber, sobald die Betriebsstätte Gewinne erwirtschaftet, steuerlich wieder hinzugerechnet werden muss, wenn der Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt und wenn nach einem zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte der Betriebsstätte von der Steuer befreit sind (Anschluss an NWB VAAAC-95193,  "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt").

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-14850