Forstwirtschaft | Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz bei Kalamitätsnutzungen (BFH)
Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung steuerlich zu erfassen sind (; veröffentlicht am ).
§ 5 Abs. 2 ForstSchAusglG eröffnet dem Steuerpflichtigen in Erweiterung der Regelung in § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG lediglich das Wahlrecht, Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG (nunmehr § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG) zu besteuern, auch wenn die Kalamitätsnutzung erst in einem Wirtschaftsjahr gezogen wird, welches einer Einschlagsbeschränkung nachfolgt.
Sachverhalt: Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Forstwirtschaft, die er nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Aufgrund von Schäden durch den Sturm Lothar Ende 1999 war in seinem Wald in hohem Maße Kalamitätsholz, also Holz, das durch Sturm oder Käferbefall geschädigt wurde, angefallen, das er bis eingeschlagen hatte. Teilweise verkaufte er das Kalamitätsholz sofort nach dem Einschlag und teilweise verbrachte er es auf das Nasslager. Im Jahre 2002 verkaufte er das Kalamitätsholz vom Nasslager. Auf Grund der Sturmschäden wurde mit Rechtsverordnung vom die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags nach § 1 ForstSchAusglG für das Forstwirtschaftsjahr 1999/2000 ( bis ) erlassen. Mit Rechtsverordnung vom wurde die Einschlagsbeschränkung auf das Forstwirtschaftsjahr 2000/2001 ( bis ) erstreckt.
In der Einkommensteuererklärung 2002 setzte der Kläger im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Forstwirtschaft pauschal 90 % der Einnahmen aus dem Kalamitätsholzverkauf als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte lediglich Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Kalamitätsnutzung in Höhe von 65 % der Einnahmen aus diesen Holzverkäufen gemäß § 51 der EStDV.
Dazu führt das Gericht weiter aus: Dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 ForstSchAusglG nicht erweitern wollte, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 10/3271). Dort wird in dem Bericht zu der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Hinblick auf die von diesem angeregte Einführung des § 5 ForstSchAusglG ausgeführt (BTDrucks 10/3271, S. 13): "Mit der Ausdehnung dieser Regelung" - gemeint ist die Regelung in § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG - "auf die Folgejahre in Absatz 2 wird der holzmarktpolitisch unerwünschten Angebotskonzentration von Kalamitätsholz im Jahr der Einschlagsbeschränkung entgegengewirkt." Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG neben der Tarifbegünstigung auch den erhöhten Betriebsausgabenpauschsatz für Einnahmen (§ 4 Abs. 1 ForstSchAusglG) aus späteren Kalamitätsnutzungen gewähren wollte.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Zwar fallen die erhöhten Betriebsausgaben, die mit 90 % der Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abgegolten werden sollen, im Zeitpunkt des Holzeinschlags und der Aufarbeitung des Holzes an. Wenn in diesen Wirtschaftsjahren mit hohen Sturmschäden aber die Holzpreise verfallen und der Forstwirt deshalb das geschlagene Holz erst in späteren Wirtschaftsjahren veräußert, fehlt es an Einnahmen im Jahr des Einschlags, von denen der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz abzuziehen wäre. Die in späteren Wirtschaftsjahren zufließenden Einnahmen unterliegen dann aber immerhin der Tarifermäßigung des § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG.
Fundstelle(n):
HAAAF-14487