Online-Nachricht - Montag, 11.01.2010

Körperschaftsteuer | Verwendung des steuerlichen Einlagekontos (OFD)

Für vGA, die bei einer Betriebsprüfung festgestellt werden, kann keinesfalls das steuerliche Einlagekonto verwendet werden, weil zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ersten Feststellungsbescheids i. S. v. § 27 Abs. 2 KStG keine Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG erteilt wurde (.


Dies führt nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG unabweislich zu einer festgeschriebenen Einlagekontoverwendung von 0 € und zwar selbst dann, wenn die Kapitalgesellschaft in ausreichendem Umfang über Einlagekontobestände verfügt. Die veranschaulicht dieses Ergebnis anhand eines Beispiels und erleichtert so die korrekte Handhabung.

Hintergrund: Durch das SEStEG wurde die Haftungsregelung für Fälle einer unzutreffenden Bescheinigung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos neu gefasst (§ 27 Abs. 5 KStG). Diese Regelung ersetzt den bisherigen § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG, wonach eine von der Kapitalgesellschaft bescheinigte Verwendung des steuerlichen Einlagekontos stets Bindungswirkung entfaltete.

Die Neuregelung unterscheidet nunmehr danach, ob der Betrag der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos zu hoch oder zu niedrig bescheinigt wurde. Die Steuerbescheinigung entfaltet hinsichtlich der Einlagekontoverwendung nur noch dann Bindungswirkung, wenn der bescheinigte Betrag zu niedrig ist (§ 27 Abs. 5 Satz 1 KStG).

§ 27 Abs. 5 KStG sieht in Satz 2 zudem eine Regelung für die Fälle vor, in denen von der Körperschaft keine Bescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos erteilt wurde. Danach gilt die Verwendung als in Höhe von 0 € bescheinigt, wenn bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung keine Steuerbescheinigung gem. § 27 Abs. 3 KStG erteilt wurde. Eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung einer Steuerbescheinigung ist nicht zulässig (§ 27 Abs. 5 Satz 3 KStG).

 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-13988