Online-Nachricht - Montag, 04.01.2010

Sportverein | Kein Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Gymnastikhalle (FG)

Die Tätigkeit eines gemeinnützigen Sportvereins ist insgesamt steuerfrei, wenn er seinen Mitgliedern sportliche Veranstaltungen anbietet, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Als Sport i.S. des § 4 Nr. 22 UStG ist auch Breitensport in Form von Kursen (Pilates, Body Forming, Powergymnastik, Thai Boxing etc.) anzusehen ().

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug für eine von dem Kläger errichtete Halle. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Er errichtete eine Gymnastikhalle, in der er neben den üblichen Sportarten wie Basketball, Volleyball und Gymnastik u.a. folgende Kurse anbot: Pilates, Tai Chi, Yoga, Wirbelsäulengymnastik, Gesund und Aktiv ab 45 usw. Das Finanzamt versagt den Abzug der Vorsteuern, da die in der Halle durchgeführten Sportveranstaltungen nach § 4 Nr. 22 UStG steuerbefreit seien. Eine Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG bestehe nicht.
Hintergrund: Steuerfrei sind nach der für alle Mitgliedstaaten verbindlichen EU-Richtlinie (Art 132 Abs. 1 Buchts. m der MwStSystRL) die „in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen von gemeinnützigen Einrichtungen an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Dagegen sind nach dem nationalen Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG) nur „sportliche Veranstaltungen“ gemeinnütziger Einrichtungen umsatzsteuerbefreit, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Keine „sportliche Veranstaltung“ im Sinne der nationalen Regelung stellt nach Auffassung des BFH die bloße Überlassung einer Sportanlage dar. Ist für einen Sportverein (z.B. bei Überlassung einer Golfanlage an seine Mitglieder), die Steuerfreiheit günstiger, könne er sich zwar unmittelbar auf die EU-Richtlinie berufen. Er müsse es jedoch nicht, wenn wegen des Vorsteuerabzuges im Ergebnis das nationale Recht (Steuerpflicht der Umsätze) für ihn günstiger ist (vgl. NWB AAAAC-67044).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Unter „sportlicher Veranstaltung” i.S. des § 4 Nr. 22 UStG ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder bloß eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat. Kurse, wie sie von dem Kläger angeboten werden, stellen jedoch insgesamt sportlichen Veranstaltungen im Sinne der obigen Definition dar, denn sie ermöglichen es allesamt den Vereinsmitgliedern oder sonstigen Aktiven Sport zu betreiben. Anders als das reine zur Verfügung Stellen einer Halle, eines Platzes oder von Sportgerät, bietet der Kläger einen konkreten organisatorischen Rahmen. Er legt Trainingszeiten fest, bietet konkrete Kurse an und stellt für die Ausübung, Anleitung und Koordination der in diesen Kursen durchgeführten Bewegungen Trainer zur Verfügung. Bei den angebotenen Veranstaltungen handelt es sich nach Auffassung des Senates schließlich auch um „Sport” i.S. des § 4 Nr. 22 UStG. Die Tätigkeit des Klägers ist daher - auch unter Anwendung der engeren deutschen Regelung - umsatzsteuerfrei. Ein Abzug der Vorsteuern ist im Streitfall daher nicht möglich.

Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Frage, welche Betätigungen unter den Begriff „Sport” zu subsumieren sind (z.B. ob Pilates, Body Forming, Rückenfitness, Gesund und Aktiv ab 45 etc., Sport im Sinne der Vorschrift des § 4 Nr. 22 b UStG sind), von grundsätzlicher Bedeutung sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Quelle: NWB-Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-13939