Online-Nachricht - Donnerstag, 03.12.2009

Handwerkerleistungen | § 35a EStG-Steuerermäßigung auch bei abgekürztem Zahlungsweg (FG)

Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen muss auch dann gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen im abgekürzten Zahlungsweg vom Konto eines Dritten, z.B. den Eltern des Steuerpflichtigen, beglichen werden ().


Das von § 35a Abs. 2 S. 5 EStG vorgeschriebene Erfordernis unbarer Zahlungsvorgänge geht nicht soweit, dass das Geld zwingend vom Konto des Steuerpflichtigen selbst überwiesen sein muss. Grundsätzlich kann aber ein nicht ausgeschöpfter Anrechnungsüberhang in Folge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG weder zur Festsetzung einer negativen Einkommensteuer noch zur Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung führen (BFH NWB UAAAD-17983 ).

Sachverhalt:  Die Kläger haben Einkünfte aus der teilweisen Vermietung eines  auch eigengenutzten Grundstücks (jeweils 50 %). Mit Einkommensteuererklärung 2006 machten die Kläger u.a. eine Steuerermäßigung für Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Inland geltend. Die Rechnung der Baufirma wurde von der Mutter der Klägerin, die mit den Klägern im gleichen Haushalt wohnt, bezahlt. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an mit der Begründung, die Kläger hätten keine Aufwendungen gehabt, da die Rechnung durch die Mutter der Klägerin beglichen worden sei.

Dazu führt das Gericht weiter aus:  Auch aus § 35 a Abs. 2 Satz 5 EStG lässt sich ein Erfordernis, dass das Geld vom Konto der Kläger selbst überwiesen sein muss, nicht herleiten: Gemäß § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Satz 2 der Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. Die Kläger haben sowohl eine – zudem auf sie ausgestellte – Rechnung der Baufirma vorgelegt. Ebenso haben sie die Zahlung durch einen Beleg der Sparkasse Erzgebirge nachgewiesen. Mehr wird durch § 35 a Abs. 2 Satz 5 EStG nicht verlangt: Die Vorschrift des § 35 a Abs. 2 EStG verfolgt den Zweck, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl. z.B. BT Drucks 15/91, 19). § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ist eine folgerichtige Ausgestaltung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung. Denn die Vorschrift entspricht – typisierend – dem Erfahrungssatz, dass Barzahlungen regelmäßig wesentliches Kennzeichen der Schwarzarbeit im Privathaushalt sind (NWB UAAAD-08094). Das von der Vorschrift verfolgte Ziel der Bekämpfung der Schwarzarbeit durch das Erfordernis unbarer Zahlungsvorgänge wird durch die Zulassung des abgekürzten Zahlungswegs nicht berührt.

Quelle: NWB-Datenbank

Hinweis: Ob eine Panne des Gesetzgebers dazu führt, dass Bürger ihre Handwerkskosten bereits rückwirkend für das Jahr 2008 bis zum Höchstbetrag von 1.200 € von der Steuerschuld abziehen können, darüber verhandelt demnächst das FG Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 2002/09). Betroffene Steuerzahler sollten daher gegen den Steuerbescheid für 2008 Einspruch einlegen und außerdem einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.

 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-13760