Online-Nachricht - Freitag, 25.09.2009

Landwirtschaftliche Betriebe | 10 Jahre AfA für Milchquote (BFH)

Die Milchquote oder Milchreferenzmenge eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Das ursprünglich als Nutzungsrecht untrennbar mit dem Grund und Boden verbundene Milchlieferrecht hat sich mit Einführung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom Grund und Boden abgespalten. Werden Milchlieferrechte nach einer Betriebsaufgabe verpachtet, bemisst sich die AfA nach dem Entnahmewert. Eine Abschreibung auf zehn Jahre ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (, veröffentlicht am ).

Die Milchquote oder Milchreferenzmenge eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Das ursprünglich als Nutzungsrecht untrennbar mit dem Grund und Boden verbundene Milchlieferrecht hat sich mit Einführung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom Grund und Boden abgespalten. Werden Milchlieferrechte nach einer Betriebsaufgabe verpachtet, bemisst sich die AfA nach dem Entnahmewert. Eine Abschreibung auf zehn Jahre ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (NWB MAAAD-28990).

Sachverhalt: Der Kläger übernahm mit der Aufgabe seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes das zum Betriebsvermögen zählende Milchlieferrecht in sein Privatvermögen. Der aus der Differenz von Entnahmewert und Buchwert ermittelte Entnahmegewinn wurde bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers im Rahmen der Einkünfte aus L+F berücksichtigt. Nach der Betriebsaufgabe verpachtete der Kläger die in sein Privatvermögen übernommene Milchreferenzmenge. Bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung machte er in in der Folgezeit AfA für die Milchreferenzmenge in Höhe von 1/10 des Entnahmewertes geltend. Das FA sieht in einem zugeteilten, abgespaltenen Milchlieferrecht kein abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Entnahmewert sei nur bei einem entgeltlich erworbenen Milchlieferrecht Bemessungsgrundlage für die AfA.

Dazu führt der BFH weiter aus: Die Milchreferenzmenge ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Nach § 5 Abs. 2 EStG und § 248 Abs. 2 HGB gilt ein allgemeines Bilanzierungsverbot für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter. Ein entgeltlich erworbenes Wirtschaftsgut liegt jedoch auch vor, wenn sich das Wirtschaftsgut von einem anderen entgeltlich erworbenen abgespalten hat. Das abgespaltene Wirtschaftsgut ist dann mit einem Teil der Anschaffungskosten des insgesamt erworbenen zu bewerten. Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Erlös aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge ein aus dem Wert des Grund und Bodens abzuleitender Buchwert gegenzurechnen ist. (sog. Buchwertabspaltung, vgl. NWB NAAAA-89413). Danach ist ein Teil der Anschaffungskosten für den Grund und Boden auf das davon abgespaltene Wirtschaftsgut Milchreferenzmenge übergegangen (NWB DAAAA-89412). Weil ein Teilwert nicht aus tatsächlichen Verkäufen abgeleitet werden kann, muss er schätzweise ermittelt werden.

Es handelt sich bei Milchlieferrechten um Rechte von zwar unbestimmter, aber begrenzter Dauer, da Gewissheit über ihr Ende, nicht aber über dessen Zeitpunkt besteht. Die zeitliche Begrenzung des Milchlieferrechts folgt aus der Abhängigkeit von der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV). Es handelt sich um ein Recht von unbestimmter Dauer, da die MGV eine explizite Befristung zwar nicht enthält, jedoch die zugrunde liegenden Vorschriften der EU bisher stets von einer zeitlichen Begrenzung (zunächst nur auf fünf Jahre) ausgegangen sind. Diese Normen wurden mehrmals, zuletzt bis zum verlängert. Nach aktuellen Verhältnissen ist mit einer Verlängerung über diesen Termin hinaus nicht zu rechnen. Die Finanzverwaltung ist seit Beginn der Produktionsbeschränkungen davon ausgegangen, dass das Milchlieferrecht ein auf zehn Jahre befristetes Recht darstellt, und hat auf dieser Grundlage bei entgeltlich erworbenen Milchreferenzmengen eine Verteilung der Anschaffungskosten auf zehn Jahre zugelassen.

Die von der Finanzverwaltung der Abschreibung entgeltlich erworbener Milchlieferrechte zugrunde gelegte und vom FA im Streitfall - bezogen auf eine zu geringe Bemessungsgrundlage - auch angesetzte Abschreibungsdauer von zehn Jahren ist im Hinblick auf die zeitliche Unsicherheit der Fortdauer der Rechtsgrundlagen für das Milchlieferrecht im Streitjahr aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine vertretbare Schätzung.

Anmerkung der NWB-Redaktion: Mit der Aussage, es handele sich bei Milchlieferrechten ebenso wie bei Zuckerlieferrechten um Rechte von zwar unbestimmter, aber begrenzter Dauer, da Gewissheit über ihr Ende, nicht aber über dessen Zeitpunkt bestehe, lässt sich im Grunde genommen fast jedes immaterielle Wirtschaftsgut zu einem abnutzbaren Wirtschaftsgut machen. Denn die hektische Gesetzgebungs- und Verordnungspraxis im Bund und der EU lassen kaum die Vermutung zu, Lieferrechte seien immerwährende Rechte. Wenn der BFH dann eine Abschreibungsdauer von 10 Jahren anerkannt hat, so muss dies angesichts der wesentlich längeren Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Untergrenze sein. 

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-13236