Online-Nachricht - Mittwoch, 19.08.2009

Neubau im bautechnischen Sinn | Steuerrechtliche Förderung als Denkmal (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass ein Denkmal im Sinne des § 7i EStG steuerrechtlich auch ein Neubau im bautechnischen Sinne sein kann (; veröffentlicht am ).


Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb von seinen Eltern ein mit einem Fachwerkhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 10.000 DM. Für die Renovierung und Instandsetzung des Hauses wendete der Kläger insgesamt 218.311 DM auf. Seit Ende 1999 nutzt der Kläger das Haus zu eigenen Wohnzwecken. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten (Finanzamt) ist unstreitig, dass es sich bei dem Haus des Klägers bautechnisch um einen Neubau handelt. Das Gebäude wurde entkernt, wesentliche tragfähige Bauteile wurden erneuert, verstärkt und neu gegründet. Die ursprünglich vorhandene Holzbalkendecke wurde durch eine neu eingebaute Füllkörperdecke ersetzt, der Schornstein abgebrochen. Die Dachkonstruktion einschließlich der Dachgauben wurde erneuert, die neuen Fachwerkgiebel auf einen erhöhten neuen Sockel aufgesetzt. Für die Streitjahre gewährte das Finanzamt dem Kläger Eigenheimzulage für einen Neubau. Unter Vorlage einer Bescheinigung des Landesamts für Denkmalpflege Hessen beantragte er außerdem, die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 zu ändern und Sonderausgaben nach §§ 10f, 7i EStG zu berücksichtigen.
Hierzu führt der BFH aus: Der Begriff des Neubaus in § 7i EStG umfasst nur den Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes, nicht jedoch einen steuerrechtlichen Neubau im bautechnischen Sinn. Die Grundförderung nach § 9 Abs. 2 EigZulG für einen Neubau schließt die Förderung eines Baudenkmals nach §§ 10f, 7i EStG materiell-rechtlich nicht aus, wenn es sich steuerrechtlich um einen Neubau im bautechnischen Sinn handelt. Die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG können jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen durch eine Bescheinigung des zuständigen Denkmalamts nachweist. Wie weit diese Bescheinigung die Finanzbehörde bindet, hängt von deren konkreten Inhalt ab. Im Regelfall enthält die Bescheinigung (entsprechend den Bescheinigungsrichtlinien der verschiedenen Bundesländer) den Hinweis, dass die steuerrechtlichen Fragen allein von der Finanzbehörde zu prüfen sind. In diesen Fällen entscheidet deshalb die Finanzbehörde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Absetzungen nach § 7i EStG vorliegen. Im Streitfall fehlte der einschränkende Hinweis. Deshalb war das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrags nach § 7i EStG umfassend gebunden.
Anmerkung der NWB-Redaktion: Die Entscheidung macht wieder einmal recht deutlich, dass ein Steuerpflichtiger, der die steuerliche Förderung seiner Baumaßnahmen anstrebt, sein besonderes Augenmerk auf den Bescheid der Gemeinde - oder Baubehörde (s. etwa § 7h Abs. 2, § 7i Abs. 2 oder § 7k Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 EStG) richten muss. Dieser Verwaltungsakt ist ein Grundlagenbescheid, der Bindungswirkung für die Einkommensteuerfestsetzung entfaltet und der aus diesem Grunde auch anzufechten ist, wenn er den Adressaten belastet (§ 351 Abs. 2 AO). Hier sollte der Steuerpflichtige oder sein Berater darauf hinwirken, dass die Behörde ihre Befugnis zur Feststellung förderungswürdiger Sachverhalte vollständig ausschöpft und insbesondere auch bestätigt, dass die Durchführung der Baumaßnahme mit der Denkmalbehörde abgestimmt ist. In der Sache selbst erscheint es geradezu als zwingend, auch einem Neubau im bautechnischen Sinne die denkmalsschutzrechtliche Förderung zukommen zu lassen, weil oftmals nur eine solche Maßnahme geeignet ist, das Baudenkmal auf längere Sicht zu erhalten.
Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-12979