Online-Nachricht - Mittwoch, 11.11.2015

Umsatzsteuer | Zum Verhältnis Umsatzsteuer zur Grunderwerbsteuer (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass Vermittlungsleistungen eines atypischen Maklers mit Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei sind (; veröffentlicht am ).

 2 GrEStG nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei sind (NWB WAAAF-07662; veröffentlicht am ).

Hintergrund: § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG befreit von der Umsatzsteuer die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 2 GrEStG auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Dabei wendet der BFH diese Vorschrift auch auf Rechtsvorgänge an, bei denen ein sog. atypischer Makler aufgrund besonderer Abreden in einem Vermittlungsauftrag über Grundstückseigentum eine Rechtsstellung erhält, die ihm eine "Chance zur Beteiligung an der Substanz des Grundstücks" einräumt und es ihm ermöglicht, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (vgl. z.B. NWB XAAAB-31550).
Sachverhalt: Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber Grundstückseigentümern in deren Namen deren Grundbesitz (Eigentumswohnungen) zu einem Mindestverkaufspreis zu veräußern. Über den Mindestverkaufspreis hinausgehende Verkaufserlöse sollten der Klägerin als Vertriebsentgelt zustehen. Nach den von der Klägerin und den Grundstückseigentümern getroffenen Vereinbarungen sollten die Kaufverträge zwischen den Grundstückseigentümern und den Erwerbern unmittelbar zustande kommen. Der Kaufpreis sollte von den Erwerbern an die Grundstückseigentümer unmittelbar gezahlt werden. Die Grundstückseigentümer sollten den Mindestverkaufspreis einbehalten und den erzielten Mehrerlös als Vertriebsentgelt an die Klägerin abführen. Die Grundstücksgeschäfte wurden dementsprechend unmittelbar zwischen den Grundstückseigentümern und den Erwerbern abgeschlossen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Klägerin erbrachte umsatzsteuerbare Leistungen. Diese Leistungen sind nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.

  • Die Klägerin erbrachte gegenüber den Grundstückseigentümern Vermittlungsleistungen. Entgelt für die Vermittlung war die Beteiligung der Klägerin am Verkaufspreis. Die Vermittlung ist für sich genommen kein Umsatz, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt.

  • Der nach § 1 Abs. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegende Rechtsvorgang des atypischen Maklervertrages ist nicht identisch mit der von der Klägerin erbrachten Vermittlungsleistung.

  • Die Vermittlungsleistung ergibt sich aus dem der Klägerin erteilten Vermittlungsauftrag, während der sich aus § 1 Abs. 2 GrEStG ergebende Steuertatbestand darauf beruht, dass der Vermittler zusätzlich zum Vermittlungsauftrag besondere Befugnisse erhält, die ihm eine Verwertung auf eigene Rechnung ermöglichen.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Wie in „Vertragsbündel“-Fällen kommt es im Streitfall faktisch zur Zweifachbesteuerung, weil die Rechtsprechung für die Grunderwerbsteuer einerseits und die Umsatzsteuer andererseits von unterschiedlichen Steuertatbeständen ausgeht.
 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-12751