Online-Nachricht - Donnerstag, 22.10.2015

Lohnsteuer | Widerruf der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG möglich (FG)

Das Wahlrecht zur Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG ist grds. bis zum Eintritt der Bestandskraft auszuüben und die einmal getroffene Entscheidung zur Pauschalversteuerung ist bis zu diesem Zeitpunkt auch widerruflich (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (Nr. 1 der Vorschrift), und Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 (Nr. 2 der Vorschrift), die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30% erheben. Nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG gilt Abs. 1 auch für betriebliche Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Nach § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG hat der Steuerpflichtige, also der Zuwendende, den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten, wobei nicht geregelt ist, welche Folgen es hat, wenn der Zuwendende dies, wie im Streitfall, nicht tut.
Sachverhalt: Wegen Nicht-Arbeitnehmern im Streitjahr 2008 zugewendeter Wein- und Blumenpräsente wählte die Rechtsvorgängerin der Klägerin für das Streitjahr 2008 die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. Sie versteuerte einen Zuwendungsbetrag in Höhe von 870 €. Die Klägerin unterrichtete, entgegen der Regelung in § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG, die Zuwendungsempfänger von der Steuerübernahme nicht. Das Finanzamt stellte später im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung fest, dass die Klägerin in dem Streitjahr über die bisher nach § 37b EStG versteuerten Zuwendungen hinaus, weitere Sachzuwendungen sowohl an Arbeitnehmer als auch an Nicht-Arbeitnehmer tätigte. Das Finanzamt versteuerte diese Beträge nach § 37b EStG nach.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Ob die Ausübung des Wahlrechts auf Pauschalversteuerung nach § 37b EStG im Sinne der genannten Verwaltungsauffassung nach Zuwendungen an Arbeitnehmer und Nicht-Arbeitnehmer zu differenzieren ist, ist umstritten, im Streitfall jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn die Klägerin hat ihre Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG (spätestens) in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

  • Die Frage, ob und ggf. wann und wie die Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG zurückgenommen werden kann, also ein Widerruf eines „Pauschalierungsantrags“ nach § 37b EStG wirksam vom Zuwendenden erklärt werden kann, ist ebenfalls umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

  • Die Finanzverwaltung lehnt dies ab (NWB MAAAE-91065, dort unter II. 1, Rdnr. 4). Der erkennende Senat geht demgegenüber davon aus, die Wahl zur Anwendung des § 37b EStG sei widerruflich, und zwar bis zur Bestandskraft der Festsetzung der Pauschalsteuer. Damit war es im Streitfall der Klägerin möglich, noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung diesen Widerruf zu erklären. Dies hat sie getan.

  • Für die Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung des § 37b EStG sieht das Gesetz keine Frist vor und enthält auch keine Vorschrift über eine Bindung an die einmal getroffene Wahl.

  • Fraglich könnte allenfalls sein, ob im Falle des Widerrufs der Zuwendende entsprechend der Vorschrift des § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG verpflichtet ist, quasi als actus contrarius, den bereits von der Pauschalierung unterrichteten Zuwendungsempfänger nunmehr vom Widerruf der Pauschalierung zu unterrichten. Im Streitfall hat die Klägerin jedoch schon deshalb nichts zu veranlassen, weil sie bisher die Zuwendungsempfänger nicht von der Pauschalierung unterrichtet hatte.

  • Mangels Unterrichtung der Zuwendungsempfänger im Streitfall besteht auch kein Bedarf, die Klägerin an der bisherigen Pauschalierung festzuhalten, weil die Zuwendungsempfänger ohne eine entsprechende Mitteilung kein Rechtsschutzbedürfnis haben.

Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision hinsichtlich des Streitjahrs 2008 zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob und inwieweit die Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG zurückgenommen werden kann, umstritten sei und höchstrichterlicher Klärung bedürfe. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-12669