Online-Nachricht - Freitag, 10.07.2009

Vertrauensschutz | Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (FG)

Auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes i.S. der neueren Rechtsprechung des EuGH kann sich nur der gutgläubige Lieferant berufen, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung belegen ().


Sachverhalt: Die Antragstellerin ist unter anderem im Kfz-Handel unternehmerisch tätig. Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass als innergemeinschaftliche Lieferungen an die Firma S behandelte Umsätze nicht steuerfrei seien, da es sich bei diesem Abnehmer um eine Scheinfirma gehandelt habe. Die S sei zwar im Handelsregister der British Virgin Islands erfasst, in London residiere ein „Taxrepresentative”, ein Firmensitz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit sei jedoch nicht feststellbar. Tatsächlich würden die Firmengeschäfte von dem italienischen Staatsbürger N betrieben. Die an die S verkauften Fahrzeuge seien teilweise durch die S  bzw. durch Speditionen zu einem Lagerplatz in Italien verbracht worden. Die S habe die Fahrzeuge weder in Italien noch in Großbritannien der Erwerbsbesteuerung unterworfen. Die tatsächlichen Abnehmer der Fahrzeuge konnten nicht ermittelt werden.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Finanzamt hat zu Recht die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6 a UStG) versagt, weil die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin den Buch- und Belegnachweis schon deshalb nicht geführt, weil sie die Umsatzsteueridentifikationsnummer der jeweiligen Fahrzeugabnehmer nicht buchmäßig nachgewiesen hat. Sie hat es unterlassen, beim Bundesamt für Finanzen eine qualifizierte Bestätigungsabfrage durchzuführen und sich die Richtigkeit der von den Abnehmern gemachten Angaben zu Name, Ort, Postleitzahl und Straße bestätigen zu lassen.


Darüber hinaus fehlen die geforderten handelsüblichen Belege, aus denen sich der Bestimmungsort der jeweiligen Lieferungen ergibt. Die im Streitfall vorliegende Versicherung, „dass der Gegenstand der Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wird und nicht zum Verbleib in Deutschland bestimmt ist”, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, da der Bestimmungsort insoweit nicht ersichtlich ist. In den so genannten Abholfällen (§ 17a Abs. 2 UStDV), in denen ein vom Abnehmer Beauftragter den Liefergegenstand abholt, muss sich aus der Versicherung ergeben, dass dieser tatsächlich Beauftragter des Abnehmers ist und es muss ein Bezug zu der Lieferung bzw. dem Liefergegenstand, für den Abholvollmacht erteilt wird, erkennbar sein. In diesem Fall muss die Empfangsbestätigung oder die Versicherung eine mit Datum versehene Unterschrift des Beauftragten enthalten. Außerdem muss sich aus den Unterlagen eindeutig ergeben, dass der Abnehmer den Beauftragten tatsächlich mit der Entgegennahme des Gegenstandes der Lieferung beauftragt hat. Die Identität des Beauftragten muss belegt werden. Darüber hinaus muss sich aus der Versicherung bzw. aus der Empfangsbestätigung ergeben, dass der Abnehmer den Beauftragten mit der Beförderung des Liefergegenstandes im Rahmen der Lieferung an den Abnehmer beauftragt hat.

Anmerkung: Der Antragsteller konnte sich im Streitfall nicht mit Erfolg auf die neuere Rechtsprechung des EuGH berufen (NWB PAAAC-64301). Auch wenn der EuGH mit dieser Entscheidung den Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen weiter gestärkt habe, sei nur der gutgläubige Lieferant schützenswert, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen belegen. Das sei vorliegend gerade nicht der Fall.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-12437