Online-Nachricht - Donnerstag, 18.12.2014

Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH)

Das Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten rechtfertigt die Vervielfältigung des Abzugsbetrags von 1.250 EUR selbst dann nicht, wenn für mehrere Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden haben sollte (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nur dann voll abzugsfähig, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Ist dies nicht der Fall, sind Kosten bis zu 1.250 € abzugsfähig, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verfügung, sind - ab 2007 - Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grds. nicht abzugsfähig (§ 9 Abs. 5 EStG i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Sachverhalt: Der Kläger unterhielt ein häusliches Arbeitszimmer. Im Streitjahr fielen dafür Aufwendungen in Höhe von insgesamt 7.859,04 EUR an. In ihrer Einkommensteuererklärung teilten die Kläger diese, zu jeweils 30% auf die Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit und zu 40% auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Im Klageverfahren begehrten die Kläger die volle Berücksichtigung der Kosten. Komme jedoch der volle Abzug - wie vom Finanzamt und Finanzgericht angenommen - nicht in Betracht, bleibe zu prüfen, ob nicht aufgrund des objektiven Nettoprinzips eine Vervielfältigung des beschränkten Abzuges von 1.250 EUR in Betracht komme, da der Kläger mehrere Erwerbstätigkeiten ausübe. Ohne das Arbeitszimmer könne der Kläger seine Tätigkeit als Arbeitnehmer und gleichzeitig als Inhaber des Gewerbebetriebs an seinem Wohnort nicht ausüben. Die anteiligen Aufwendungen für beide Tätigkeiten überstiegen den Betrag von 1.250 EUR, so dass wenigstens dieser für jede der Tätigkeiten zu gewähren sei.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG insgesamt personen- oder objektbezogen ist (im Sinne der Objektbezogenheit NWB RAAAD-35590, zum Jahr 1997; hierzu noch anhängige Revisionsverfahren NWB EAAAE-25640 und NWB AAAAE-55763).

  • Es gibt aber jedenfalls keinen Anhaltspunkt und keinen Grund, den Höchstbetrag einkünftebezogen zu verstehen. Vielmehr sind, wenn ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nutzt, die darauf getätigten Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen.

  • Auf der einen Seite hat es keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten, ob die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in diesem Arbeitszimmer einer Einkunftsart oder verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen ist.

  • Auf der anderen Seite ist das mit dem Höchstbetrag verbundene gesetzgeberische Ziel, die objektiv gegebene, staatlich jedoch nicht beobachtbare Möglichkeit privater Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmers pauschal zu berücksichtigen, nicht mit der Anzahl der Einkunftsarten verknüpft, für die dieses Arbeitszimmer genutzt wird.

  • Der Senat sieht keinen Grund, den Abzug der Kosten für ein intensiv, aber nur im Rahmen einer einzigen Einkunftsart genutztes Arbeitszimmer auf 1.250 EUR zu beschränken, aber ggf. für mehrere nur in geringerem Umfang ausgeübte Tätigkeiten zu vervielfältigen.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-12404