Online-Nachricht - Mittwoch, 26.03.2014

Körperschaftsteuer | Kapitalabfindung einer Pensionszusage als vGA (BFH)

Ist eine Abfindungszahlung an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für den Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche unter Fortführung seiner Geschäftsführertätigkeit als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren? Mit dieser Frage hat sich aktuell der BFH befasst und im Streitfall eine vGA angenommen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Zahlt eine GmbH ihrem beherrschenden (und weiterhin als Geschäftsführer tätigen) Gesellschafter-Geschäftsführer aus Anlass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf seinen Sohn eine Abfindung gegen Verzicht auf die ihm erteilte betriebliche Pensionszusage, obschon als Versorgungsfälle ursprünglich nur die dauernde Arbeitsunfähigkeit und die Beendigung des Geschäftsführervertrages mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart waren, ist regelmäßig eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit eine vGA anzunehmen.

  • Sagt eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer an Stelle der monatlichen Rente "spontan" die Zahlung einer Kapitalabfindung der Versorgungsanwartschaft zu, so ist die gezahlte Abfindung regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttung. Überdies unterfällt die Zahlung der Kapitalabfindung an Stelle der Rente dem Schriftlichkeitserfordernis in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002.

  • Die Kapitalabfindung führt bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Begünstigte zeitgleich auf seine Anwartschaftsrechte auf die Versorgung verzichtet und die bis dahin gebildete Pensionsrückstellung erfolgswirksam aufgelöst wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der Weg aus der Pensionszusage an (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer ist dornenreich. Das musste im Streitfall eine GmbH erfahren. Sie hatte dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 1990 eine Pensionszusage ohne Abfindungsklausel erteilt, die vorsah, dass „der Geschäftsführervertrag mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres endet“. Im Jahr 2006 übertrug der noch nicht 65 Jahre alte Gesellschafter-Geschäftsführer seine Anteilsmehrheit im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Sohn und verzichtete gegen eine Abfindung auf seine Pensionsansprüche, um den Sohn künftig nicht mit den Pensionsverpflichtungen zu belasten. Weil die vertragliche Pensionszusage keine Abfindungsklausel enthielt, sah der BFH in der Abfindung eine verdeckte Gewinnausschüttung, die nicht mit der gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionszusage kompensiert werden durfte.
 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-11145