Online-Nachricht - Donnerstag, 27.02.2014

Einkommensteuer | Heimischer Telearbeitsplatz eines Steuerberaters (BFH)

Die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer kommt bei einem häuslichen Telearbeitsplatz allenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt und der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber gehalten ist, an mehreren Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung an dem häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten der Ausstattung sind grds. nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG nur für den Fall nicht, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt wiederum nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Streitfall Anwendung finden. A und B - beide Wirtschaftsprüfer und Steuerberater - sind an einer Partnerschaftsgesellschaft jeweils hälftig beteiligt. Die Gesellschaft, die mehrere Mitarbeiter beschäftigt, übt ihre Tätigkeit in zwei als Praxisräume gestalteten Eigentumswohnungen aus. Dort befinden sich die Arbeitsplätze der Mitarbeiter und Büroräume der Partner. Daneben nutzt A einen Raum in der eigenen Wohnung für seine berufliche Betätigung. Der Raum ist als Büro eingerichtet und verfügt über umfangreiche Fachliteratur sowie eine technische Ausstattung, die dem A den Zugriff auf das EDV-System der Praxis ermöglicht.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Eine Nichtanwendung der Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG kommt auf häusliche Telearbeitsplätze allenfalls dann in Betracht, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt und der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber gehalten ist, an mehreren Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung an dem häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen.

  • Diese tatsächlichen Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Das Finanzgericht hat in der Vorentscheidung für den Senat bindend festgestellt, A habe neben seinem Büroraum im Einfamilienhaus sein Büro in den Räumen der Partnerschaftsgesellschaft jederzeit nutzen können und im heimischen Büroraum aus eigener Sicht strukturierter arbeiten können.

  • Der "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit " i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist für alle Berufsgruppen gleichermaßen nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen.

Anmerkung: Das Finanzgericht hatte in der Vorinstanz den qualitativen Schwerpunkt der Betätigung des A in den Praxisräumen der Gesellschaft gesehen. Die für den Beruf eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers wesentlichen und prägenden Arbeiten - wie die Organisation der gesamten Tätigkeit, die Auftragsannahme, die Zusammenstellung von Gutachten und Berichten, die Beratung der Mandanten und die Präsentation der Arbeitsergebnisse, die Zusammenarbeit mit dem Partner und den Mitarbeitern, die Sichtung der täglichen Post und die Überwachung des Fristenkontrollbuchs - sei im Streitfall in den Praxisräumen erledigt worden (s. NWB JAAAE-21976). An diese Sachverhaltswürdigung sah sich BFH ebenfalls gebunden. Gründe für eine Zulassung der Revision konnte er im Streitfall daher nicht erkennen.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-11031