Online-Nachricht - Donnerstag, 06.02.2014

Ungarn | Sondersteuer innerhalb einer Unternehmensgruppe (EuGH)

Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer Unternehmensgruppe mit in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen verbunden sind, stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Unternehmen dar ().

Hintergrund: Nach der ungarischen Regelung betreffend eine Steuer auf den Umsatz des Einzelhandels in Verkaufsräumen müssen die Steuerpflichtigen, die in einer Unternehmensgruppe verbundene Unternehmen bilden, ihre Umsätze vor Anwendung eines stark progressiven Steuersatzes zusammenrechnen und sodann den auf diese Weise erhaltenen Steuerbetrag anteilsmäßig nach ihrem tatsächlichen Umsatz untereinander aufteilen.
Sachverhalt: Hervis betreibt in Ungarn Sportartikelläden und gehört einer Unternehmensgruppe an, deren Muttergesellschaft, die SPAR Österreichische Warenhandels AG, ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Nach dem ungarischen Recht ist Hervis für einen Teil der Sondersteuer steuerpflichtig, die von allen dieser Gruppe angehörenden Unternehmen geschuldet wird. Wegen der Anwendung dieser Regelung unterlag Hervis einem deutlich höheren durchschnittlichen Steuersatz, als er allein unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer eigenen Läden gegolten hätte.
Nachdem ihr Begehren auf Befreiung von der Sondersteuer von der Steuerverwaltung zurückgewiesen worden war, erhob Hervis in Ungarn Klage. Das nationale Gericht fragt den Gerichtshof, ob die ungarische Sondersteuerregelung mit den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und der Gleichbehandlung vereinbar sei, wenn sie potenziell diskriminierende Wirkung gegenüber Steuerpflichtigen entfalte, die innerhalb einer Gruppe mit Unternehmen „verbunden“ seien, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hätten.Hierzu führen die Richter des EuGH weiter aus:

  • Die ungarische Sondersteuerregelung zwischen den Steuerpflichtigen unterscheidet danach, ob sie einer Unternehmensgruppe angehören oder nicht.

  • Obwohl dieses Unterscheidungskriterium keine unmittelbare Diskriminierung einführt (da die Sondersteuer für alle Unternehmen, die in Ungarn den Einzelhandel in Verkaufsräumen betreiben, unter identischen Bedingungen erhoben wird), bewirkt es, dass verbundene Unternehmen gegenüber Unternehmen benachteiligt werden, die keiner Unternehmensgruppe angehören.

  • Zum einen ist der Satz der Sondersteuer, insbesondere auf der höchsten Tarifstufe, sehr stark progressiv

  • Zum anderen wird die Sondersteuer bei verbundenen Unternehmen auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes der Gruppe berechnet, während sich die Bemessungsgrundlage bei einer juristischen Person, die zu keiner Gruppe gehört (wie einem unabhängigen Franchisenehmer), auf den Umsatz des Steuerpflichtigen für sich genommen beschränkt.

  • Die Anwendung dieses stark progressiven Steuersatzes auf eine am Umsatz ausgerichtete konsolidierte Bemessungsgrundlage birgt die Gefahr, Unternehmen zu benachteiligen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe mit Unternehmen verbunden sind, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.

  • Der Gerichtshof fordert das nationale Gericht auf, zu prüfen, ob dies auf dem ungarischen Markt der Fall ist.

  • Sofern dem so ist, hat das nationale Gericht festzustellen, dass die ungarische Regelung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Unternehmen errichtet, die nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-10935