Online-Nachricht - Freitag, 31.01.2014

Einkommensteuer | Zusammenballung von Einkünften bei einer Abfindung (FG)

Bei der Prüfung, ob eine Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften geführt hat, sind die real verwirklichten Einkünfte mit den fiktiven Einkünfte zu vergleichen, die der Steuerpflichtige in dem Streitjahr erzielt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Hierbei sind auch Erkrankungen des Steuerpflichtigen und darauf beruhende voraussichtlich niedrigere Einkünfte zu berücksichtigen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Abfindung ermäßigt zu besteuern ist. Bei Prüfung des Merkmals der zusammengeballten Einkünfte vertrat das FA die Auffassung, dass auf die Einkommenssituation des Klägers vor seiner Erkrankung abzustellen ist. Gemessen daran war eine Zusammenballung nicht gegeben. Dem folgten die Richter des FG Niedersachsen nicht.
Hierzu führte das FG Niedersachsen n weiter aus:

  • Maßgebend für die Vergleichsbetrachtung sind die Einkünfte, die sich bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich ergeben hätten ( NWB OAAAB-80095).

  • Die Formulierung "ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses" ist nicht dahingehend zu verstehen, dass Krankheiten bei der Vergleichsberechnung unberücksichtigt bleiben müssen.

  • Vielmehr geht es um den Vergleich zwischen den tatsächlich erzielten Einkünften einschließlich der Entschädigung und den hypothetisch in dem Streitjahr erzielten Einkünften für den fiktiven Fall, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre.

  • Richtschnur für die Schätzung der Einkünfte müssen immer die wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse im Streitjahr sein - unter Ausblendung der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

  • Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall von einer Zusammenballung der Einkünfte des Klägers auszugehen: Es war nicht wahrscheinlich, dass dieser im Streitjahr 2012 wieder arbeitsfähig werden würde und dass er wieder Einkünfte in einer Größenordnung erzielen würde, die er vor der Erkrankung erzielt hatte.

  • Die tatsächliche Entwicklung im Jahr 2012 zeigt, dass die Prognose, dass der Kläger bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses wieder die Einkünfte hätte erzielen können, die er in den Jahren vor der Erkrankung erzielt habe, an der Lebenswirklichkeit vorbei ging.

  • Der Kläger war die ersten drei Monate des Jahres 2012 - ebenso wie das gesamte Jahr 2011 - krankgeschrieben. Danach erhielt er eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger ohne die Kündigung durch den Arbeitgeber die früheren Einkünfte hätte erzielen können, ging vor diesem Hintergrund ersichtlich an der Realität vorbei.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-10905