Online-Nachricht - Mittwoch, 22.01.2014

Grunderwerbsteuer | Einbringung in eine KG bei anschließender Umwandlung in eine GmbH (BFH)

Der BFH hat u.a. klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer bei einer Grundstückseinbringung nicht erfüllt sind, wenn die Gesellschafter der KG ein ihnen gehörendes Grundstück in die KG einbringen und anschließend die KG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Des Weiteren hat er zur Bemessung der Grunderwerbsteuer bei Einbringungsvorgängen Stellung genommen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand über, so wird nach dieser Vorschrift die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil an dem Grundstück entspricht. Diese Regelung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (§ 5 Abs. 3 GrEStG). Fraglich war hier u.a., ob auch ein Formwechsel innerhalb des Fünfjahreszeitraums von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft zu einer Verminderung der Anteile i.S.v. § 5 Abs. 3 GrEStG führt.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, ist aus einer GmbH & Co. KG (KG) hervorgegangen. Kommanditisten der KG waren A sowie deren Kinder K 1 und K 2. Die Komplementär-GmbH war am Gesellschaftsvermögen der KG nicht beteiligt. A und K 1 verpflichteten sich, ein ihnen als Miteigentümer gehörendes, an die KG vermietetes Grundstück gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten in die KG einzubringen. Sie erklärten die Auflassung und bewilligten die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Anschließend wurde die KG in eine GmbH umgewandelt. Das Finanzamt setzte für den Einbringungsvertrag Grunderwerbsteuer fest. Aufgrund einer mit der Klägerin erzielten Einigung berücksichtigte es als Bemessungsgrundlage der Steuer den Buchwert des Grundstücks.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Wird eine Personengesellschaft, die die Grundstücke von ihren Gesellschaftern oder von Personen erworben hat, die den Gesellschaftern im Hinblick auf § 5 Abs. 1 GrEStG in entsprechender Anwendung von § 3 Nrn. 4 und 6 GrEStG gleichstehen, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 GrEStG erfüllt.

  • Hätten sich die Grundstückseigentümer in einem solchen Fall nämlich zur unmittelbaren Übertragung der Grundstücke auf die Kapitalgesellschaft verpflichtet, wäre dies ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbarer und steuerpflichtiger Erwerbsvorgang. Dies führt zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 GrEStG und zur Erhebung der Steuer.

  • Bei der Übertragung des Grundstücks auf die KG handelt es sich um eine Einbringung, für die die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG nach den Werten i.S. des § 138 Abs. 2 bis 4 BewG zu bemessen ist. Diese Regelungen sind zwingend.

  • Bei der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft darf daher auch dann nicht anstelle des Grundbesitzwerts der Buchwert angesetzt werden, wenn die Gesellschaft und das für die Steuerfestsetzung zuständige FA dies vereinbaren.

Quelle: BFH online
 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-10863